Crailsheims Ex-Oberbürgermeister Andreas Raab ist seit dem 12. September 2009 im Ruhestand. InteressentInnen für das Amt des Oberbürgermeisters können noch bis Montag, 12. Oktober 2009, um 18 Uhr bei der Stadtverwaltung Crailsheim, ihre Bewerbung einreichen. Der künftige Oberbürgermeister der Stadt Crailsheim erhält ein ordentliches Gehalt. Bisher gibt es vier Bewerber.
Von Ralf Garmatter, Hohenlohe-ungefiltert
Undurchsichtige Regelungen bei Beamten-Besoldung und -Pension
Hohenlohe-ungefiltert will die Leserinnen und Leser an den Recherchen zur Ermittlung des Gehalts und der Pension von Oberbürgermeistern einer Großen Kreisstadt wie Crailsheim teilhaben lassen. Dies ist ein schwieriges Unterfangen. Verschiedene Anfragen hatte Hohenlohe-ungefiltert an die Stadt Crailsheim, das Regierungspräsidium Stuttgart und den Kommunalen Versorgungsverbands in Karlsruhe gestellt. Die Stadt Crailsheim äußert sich nicht dazu und verweist auf das RP Stuttgart und den Kommunalen Versorgungsverband. Deren Antworten sind a.) nicht leicht verständlich und erfordern b). viele weitere Recherchen. Deshalb kann dieser Artikel nur ein erster Versuch sein, Licht ins Dunkel der Beamtenbesoldung und der Pension eines Wahlbeamten zu bringen. Das hatden Charme eines Puzzlespiels. Wer die genaue Lösung für die Crailsheimer Oberbürgermeister hat, bitte sofort mit der Lösung bei Hohenlohe-ungefiltert melden.
Grundgehalt zwischen 7100 und 7400 Euro pro Monat
Der OB einer Stadt zwischen 30000 und 50000 Einwohnern befindet sich nach Angaben eines Sprechers des Regierungspräsidiums Stuttgart in der Besoldungsgruppe B5 oder B6. Eine vorläufige Recherche im Internet ergibt: Das entspricht einem Grundgehalt von 7312,93 (B5: Stand 11/2008) oder (B6: Stand 11/2008) 7726,30 Euro (www.personalrat-online.de/media/pdf/baden_wuerttemberg_besoldungstabellen_ab_01082008_btw_01112008.pdf). Dazu kommen noch Familienzuschlag, Urlaubsgeld, Zulagen und möglicherweise noch weiteres siehe: www.gew-bw.de/Additor/Binary1098/Besoldung-Beamte_bis0304.pdf
Ein Oberbürgermeister gehört demnach zu den Spitzenbeamten in Deutschland. Er verdient dann soviel wie Besoldungsgruppe B 5: Bundesbankdirektor, Direktor bei einer Landesversicherungsanstalt, Ministerialdirigent, Oberfinanzpräsident, Präsident des Bundesamtes für den Zivildienst, Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder; Besoldungsgruppe B 6: Botschafter, Bundesbankdirektor, Bundesbeauftragter für den Zivildienst, Vizepräsident beim Bundespolizeipräsidiums, Direktor beim Bundesrechnungshof, Direktor beim Bundesverfassungsgericht, Präsident des Bundesamts für Bauwesen und Raumordnung, Generalkonsul, Ministerialdirigent in einem Bundesministerium als Leiter einer Unterabteilung, Brigadegeneral, Flottillenadmiral, Generalarzt, Admiralarzt, Generalapotheker, Admiralapotheker.
Wie sieht es mit den Pensionszahlungen an einen ausgeschiedenen Oberbürgermeister aus?
Hohenlohe ungefiltert hat beim Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg in Karlsruhe nachgefragt und folgende Antworten erhalten:
Die Fragen lauteten: 1. Welchen Anteil an der Pension eines ausgeschiedenen Oberbürgermeisters muss eine Kommune tragen? Wie setzt sich solch eine OB-Pension zusammen?
1.1. In welcher Besoldungsstufe ist ein Oberbürgermeister in einer Großen Kreisstadt mit 33000 Einwohner? Wie hoch ist in solch einem Fall das Grundgehalt für einen verheirateten Amtsinhaber und welche weiteren Zulagen gibt es in einer Stadt wie Crailsheim?
2. Wird eine OB-Pension ausschließlich aus der kommunalen Versorgungskasse gezahlt – oder bezahlen die Kommunen mit?
3. Zahlt eine Kommune in solch eine Versorgungskasse nur während der Amtszeit eines Oberbürgermeisters ein – oder auch noch während der Zeit, in der der pensionierte OB nicht mehr für die Kommune arbeitet?
Antwort von Karl-Heinz Bromberger vom „Kommunaler Versorgungsverband“ zu den Fragen 1 bis 3:
Die Umlage an den KVBW bemisst sich in einem Vomhundertsatz der Bemessungsgrundlage. Diese besteht
– aus den pauschalierten Dienstbezügen des lfd. Jahres (der Aktiven)
– aus dem Versorgungsaufwand des Vorjahres (der Versorgungsempfänger).
Der Vomhundertsatz beträgt im Jahr 2009 35 v.H.
Als Faustregel kann man sich also merken:
– Die Gemeinde bezahlt (2009) 35% der aktuellen Dienstbezüge als Umlage für den Aktiven.
– Nach Eintritt in den Ruhestand bezahlt sie (2009) ebenfalls 35% der (vom KVBW gezahlten) Versorgungsbezüge des ehemaligen Bürgermeisters.
4. Wie sind die rechtlichen Voraussetzungen für die Frage, ab wann ein OB einen Pensionsanspruch hat?
Antwort von Karl-Heinz Bromberger vom Kommunaler Versorgungsverband: Die Voraussetzungen für einen Eintritt oder eine Versetzung in den Ruhestand ergeben sich aus Ziff. 2, insb. 2.4 des beigefügten Merkblatts (siehe unten).
5. Darf ein ausgeschiedener OB zu seiner Pension hinzuverdienen, ohne dass dieser Zuverdienst von seiner Pension abegezogen wird? Wie sind hierbei die wichtigen Eckdaten?
Antwort von Karl-Heinz Bromberger vom Kommunaler Versorgungsverband: Vgl. unser beigefügtes Merkblatt Einkommensanrechnung.
6. Welche der genannten ehemaligen Crailsheimer Oberbürgermeister sind pensionsberechtigt? Hellmut Zundel, Karl Reu, Georg Schlenvoigt, Andreas Raab? Ist auch der kommissarische Crailsheimer OB Maaß (1982/1983) OB-pensionsberechtigt?
7. Wie hoch sind derzeit (Stand 18. September 2009) die Kosten für die Pensionen der ehemaligen Oberbürgermeister der Stadt Crailsheim? Welchen Anteil hieran muss die Kommune tragen – wie hoch sind deren Kosten?
Antwort von Karl-Heinz Bromberger vom Kommunaler Versorgungsverband: Der KVBW gibt keine Auskünfte in Personalangelegenheiten.
Weitere Informationen: www.lbv.bwl.de/vordrucke/2197.pdf
Zwei Merkblätter, die Hohenlohe-ungefiltert vom Kommunalen Versorgungsverband in Karlsruhe erhalten hat, im Wortlaut:
Merkblatt Beamtenversorgung
Stand Januar 2009
Einkommensanrechnung
für Versorgungsberechtigte
mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen
Inhaltsübersicht Seite
1. Allgemeines 2
2. Sonderregelungen für Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand 3
3. Anzeigepflichten 4
Hinweis
Dieses Merkblatt ist nur zur allgemeinen Information bestimmt und enthält aus Gründen der besseren
Übersichtlichkeit nicht sämtliche Regelungen. Rechtsansprüche können daraus nicht abgeleitet werden. Für
weitere und individuelle Fragen steht der KVBW gerne zur Verfügung. Soweit nachfolgend die männliche Form
verwendet wird, geschieht dies zur textlichen Vereinfachung und bezieht auch die weibliche Form mit ein.
1. Allgemeines
Bezieht der Versorgungsberechtigte neben seinen Versorgungsbezügen Erwerbs- oder Erwerbsersatz-
einkommen, erhält er daneben Versorgungsbezüge nur bis zur nachfolgend genannten Höchstgrenze
(§ 53 BeamtVG).
Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbstständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Das Erwerbseinkommen wird nach dem Zuflussprinzip in monatlichen Beträgen angerechnet. Abtretungen und Pfändungen, die das zustehende Einkommen vermindern, sind für die Anrechnung unbeachtlich.
Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (z.B. Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld und vergleichbare Leistungen).
Die Anrechnung beginnt frühestens ab dem Zusammentreffen des Versorgungsbezugs mit dem Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen. Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte das 65. Lebensjahr vollendet, wird nur ein Erwerbseinkommen angerechnet, das aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst erzielt wird (sog. Verwendungseinkommen). Eine Verwendung im öffentlichen Dienst ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öf-
fentlichen Rechts oder ihrer Verbände. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im vorgenannten Sinne durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in
anderer Weise beteiligt ist.
Als Höchstgrenze gelten (gegebenenfalls zzgl. des Unterschiedsbetrags zum Familienzuschlag, ein-
schließlich des Sonderbetrags)
• für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Be-
soldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
• für Waisen 40% der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus
der sich das Ruhegehalt des Versorgungsurhebers berechnet
• für Ruhestandsbeamte,
– die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht oder
– die als Schwerbehinderte wegen Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt
worden sind,
bis zum Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, 75% der ruhgehaltfähigen
Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, zzgl.
325 €. Bei den ersten sieben auf den 31.12.2002 folgenden linearen Anpassungen sind die maßge-
benden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zur Berechnung der Höchstgrenze mit den sich schrittweise
vermindernden Anpassungsfaktoren nach dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 zu vervielfältigen.
Ab der achten auf den 31.12.2002 folgenden allgemeinen Anpassung der Dienst- und Versorgungs-
bezüge beträgt die Höchstgrenze 71,75%.
Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20% seines Versorgungsbezugs zu
belassen. Dies gilt nicht bei Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besol-
dungsgruppe oder einer vergleichbaren Vergütungsgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhege-
haltfähigen Dienstbezüge bestimmen, oder eines sonstigen in der Höhe vergleichbaren Verwendungsein-
kommens.
Bezieht ein Beamter im einstweiligen Ruhestand ein Erwerbseinkommen, das kein Verwendungsein-
kommen ist, oder ein Erwerbsersatzeinkommen, ruhen die Versorgungsbezüge lediglich um 50% des Be-
trags, um den die Versorgungsbezüge und das Einkommen die Höchstgrenze überschreiten.
Beispielsfälle (zur Vereinfachung wurde nur mit pauschalierten Beträgen – insbesondere ohne Anpassungsfaktor – gerechnet)
Beispiel 1 wegen Erreichens einer Altersgrenze im Ruhestand, jünger als 65 mit Erwerbseinkommen
• Höchstgrenze
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge aus der Endstufe 4.000,00 €
• Berechnung Gesamteinkommen
Versorgungsbezüge 3.000,00 €
Hinzuverdienst 2.000,00 €
Gesamteinkommen 5.000,00 €
• Berechnung zahlbare Versorgung
die Höchstgrenze übersteigender Betrag 1.000,00 €
zahlbare Versorgung (3.000 € ./. 1.000 €) 2.000,00 €
Beispiel 2 wegen Dienstunfähigkeit im Ruhestand, jünger als 65 mit Erwerbseinkommen
• Höchstgrenze
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge aus der Endstufe 4.000,00 €
75% hieraus (3.000 €) zzgl. 325 € 3.325,00 €
• Berechnung Gesamteinkommen
Versorgungsbezüge 3.000,00 €
Hinzuverdienst 2.000,00 €
Gesamteinkommen 5.000,00 €
• Berechnung zahlbare Versorgung
die Höchstgrenze übersteigender Betrag 1.675,00 €
zahlbare Versorgung (3.000 € ./. 1.675 €) 1.325,00 €
2. Sonderregelungen für Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand
Für Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand gelten beim Bezug von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
abweichende Vorschriften.
Bei der Verwendung eines Wahlbeamten auf Zeit im Ruhestand im öffentlichen Dienst gilt § 53
BeamtVG in der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung. Danach wird das Ruhegehalt neben dem Ver-
wendungseinkommen nur bis zur Höchstgrenze (ruhegehaltfähige Dienstbezüge aus der Endstufe der
Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet) gezahlt. Es gibt weder die Mindestbelassung
von 20% der Versorgungsbezüge noch die verminderte Höchstgrenze bei Versetzung in den Ruhestand
wegen Dienstunfähigkeit oder Schwerbehinderung.
Beispiel 3 im Ruhestand mit Verwendungseinkommen
• Höchstgrenze
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge aus der Endstufe 4.000,00 €
• Berechnung Gesamteinkommen
Versorgungsbezüge 3.000,00 €
Hinzuverdienst 2.000,00 €
Gesamteinkommen 5.000,00 €
• Berechnung zahlbare Versorgung
die Höchstgrenze übersteigender Betrag 1.000,00 €
zahlbare Versorgung (3.000 € ./. 1.000 €) 2.000,00 €
Bezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung oder Tätig-
keit außerhalb des öffentlichen Dienstes, ruhen die Versorgungsbezüge nach § 66 Abs. 7 i.V.m. § 53
Abs. 10 BeamtVG um 50% des Betrages, um den die Versorgungsbezüge und das Einkommen die
Höchstgrenze überschreiten. Dabei ist dem Versorgungsempfänger mindestens ein Betrag in Höhe von
20% der Versorgungsbezüge zu belassen. Bei einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähig-
keit oder Schwerbehinderung gilt die verminderte Höchstgrenze.
Beispiel 4 wegen Erreichens einer Altersgrenze oder Ablauf der Amtszeit im Ruhestand, jünger als 65 mit Erwerbseinkommen
• Höchstgrenze
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge aus der Endstufe 4.000,00 €
• Berechnung Gesamteinkommen
Versorgungsbezüge 3.000,00 €
Hinzuverdienst 6.000,00 €
Gesamteinkommen 9.000,00 €
• Berechnung zahlbare Versorgung
die Höchstgrenze übersteigender Betrag 5.000,00 €
Anrechnung (50% aus 5.000 €) 2.500,00 €
verbleiben (3.000 € ./. 2.500 €) 500,00 €
mindestens jedoch zu belassen (20% aus 3.000 €) 600,00 €
Beispiel 5 wegen Dienstunfähigkeit im Ruhestand, jünger als 65 mit Erwerbseinkommen
• Höchstgrenze
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge aus der Endstufe 4.000,00 €
75% hieraus (3.000 €) zzgl. 325 € 3.325,00 €
• Berechnung Gesamteinkommen
Versorgungsbezüge 3.000,00 €
Hinzuverdienst 2.000,00 €
Gesamteinkommen 5.000,00 €
• Berechnung zahlbare Versorgung
die Höchstgrenze übersteigender Betrag 1.675,00 €
Anrechnung (50% aus 1.675 €) 837,50 €
zahlbare Versorgung (3.000 € ./. 837,50 €) 2.162,50 €
3. Anzeigepflichten
Versorgungsberechtigte haben gem. § 62 Abs. 2 BeamtVG dem KVBW den Bezug und jede Änderung von Einkünften unverzüglich anzuzeigen.
Der Mitteilung sind entsprechende Nachweise über die Art der Beschäftigung oder Tätigkeit sowie über die Höhe der Einkünfte beizufügen. Bitte beachten Sie, dass über die Anwendung der Ruhensvorschriften, den Umfang einer Ruhensregelung sowie die Anwendung der Übergangsregelungen ausschließlich
der KVBW entscheidet. Bei Zweifeln zur Anzeigepflicht und zum anzuwendenden Recht wird zur Vermei-
dung von möglichen Überzahlungen dringend empfohlen, die Angelegenheit mit dem KVBW abzuklären.
Bei Überzahlungen wegen Verletzung der Anzeigepflicht sind Sie zur Rückzahlung zu viel gezahlter Ver-
sorgungsbezüge verpflichtet. Der Einwand des Wegfalls der Bereicherung kann nicht geltend gemacht
werden.
Merkblatt Beamtenversorgung
Stand Mai 2009
(BW037532)
Die Versorgung der kommunalen Beamten
in Baden-Württemberg
Inhaltsübersicht Seite
1. Allgemeines 2
2. Eintritt in den Ruhestand 2
2.1 Eintritt in den Ruhestand kraft Gesetzes 2
2.2 Versetzung in den Ruhestand wegen Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze 2
2.3 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit 2
2.4 Eintritt in den Ruhestand nach Ablauf der Amtszeit 3
3. Ruhegehaltsberechnung 4
3.1 Allgemeines 4
3.2 Wartezeit 4
3.3 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge 4
3.4 Ruhegehaltfähige Dienstzeit 5
4. Höhe des Ruhegehalts 5
4.1 Ruhegehaltssatz 5
4.2 Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes 6
4.3 Ruhegehalt 7
4.4 Versorgungsabschlag 7
4.5 Mindestversorgung 8
4.6 Auswirkungen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 8
5. Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte 8
Hinweis
Dieses Merkblatt ist nur zur allgemeinen Information bestimmt und enthält aus Gründen der besseren Über-
sichtlichkeit nicht sämtliche Regelungen. Rechtsansprüche können daraus nicht abgeleitet werden. Für weitere
und individuelle Fragen steht der KVBW gerne zur Verfügung. Soweit nachfolgend die männliche Form verwen-
det wird, geschieht dies zur textlichen Vereinfachung und bezieht auch die weibliche Form mit ein.
1. Allgemeines
Das Alterssicherungssystem der Beamten ist Teil der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamten-
tums (Art. 33 Abs. 5 GG). Anspruchsvoraussetzungen, Art und Höhe der Versorgungsbezüge der Beam-
ten und ihrer Hinterbliebenen waren bisher bundeseinheitlich im Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)
geregelt. Mit der Föderalismusreform wurde die Gesetzgebungskompetenz für das Versorgungsrecht am
1.9.2006 auf die Bundesländer übertragen. Das BeamtVG gilt in der bis dahin geltenden Fassung für die
Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unter-
stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts solange weiter, bis es durch
Landesrecht ersetzt wird. Es findet entsprechende Anwendung auf Kirchenbeamte und privatrechtlich
Beschäftigte, soweit dies bestimmt oder vereinbart ist. Die nachfolgende Darstellung beschränkt sich auf
die Beamten im kommunalen Dienst.
Versorgungsbezüge sind insbesondere
• das Ruhegehalt oder der Unterhaltsbeitrag
• der Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen
• der Erhöhungsbetrag zur Mindestversorgung
• der Unterschiedsbetrag zum Familienzuschlag
• die Hinterbliebenenversorgung (vgl. Merkblatt „Versorgungs- und Beihilfeleistungen im Todesfall“)
• die Unfallfürsorge (vgl. Merkblatt „Unfallfürsorge“)
• die Kinder- und Pflegezuschläge (vgl. Merkblatt „Kindererziehungszeiten“).
Zu den Auswirkungen von Teilzeitbeschäftigungen und Beurlaubungen auf das Ruhegehalt vgl. Merkblatt „Freistellungen vom Dienst“.
2. Eintritt in den Ruhestand
Die wesentlichen statusrechtlichen Voraussetzungen für den Eintritt in den Ruhestand sind seit 1.4.2009
bundeseinheitlich im Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) geregelt. Ergänzend gelten verschiedene, insbe-
sondere verfahrensrechtliche Regelungen des Landesbeamtengesetzes (LBG) weiterhin. Näheres hierzu
ergibt sich aus den Hinweisen des Innenministeriums Baden-Württemberg zur Anwendung von Vorschrif-
ten des LBG nach Inkrafttreten des BeamtStG. Diese Hinweise enthalten in der Anlage eine Zusammen-
stellung der weiterhin anzuwendenden Vorschriften des LBG und sollen das Arbeiten bis zur Anpassung
es LBG an das BeamtStG erleichtern (www.innenministerium.baden-wuerttemberg.de/de/Allgemeines/83466).
Ein Anspruch auf Ruhegehalt entsteht nur, wenn das Beamtenverhältnis durch Eintritt oder Versetzung
n den Ruhestand endet.
Kein Anspruch auf Ruhegehalt entsteht bei
• Entlassung
• Verlust der Beamtenrechte und
• Entfernung aus dem Dienst nach disziplinarrechtlichen Vorschriften.
Der Beamte ist in diesen Fällen für die Zeit des Beamtenverhältnisses in der gesetzlichen Rentenversi-
cherung, ggf. auch bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nachzuversichern, vgl. Merkblatt
„Nachversicherung“.
Beamte auf Widerruf und Ehrenbeamte treten nicht in den Ruhestand.
2.1 Eintritt in den Ruhestand kraft Gesetzes
Beamte auf Lebenszeit (§ 50 LBG) und Beamte auf Zeit (Landräte, Beigeordnete, §§ 130ff LBG)
treten mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden; mit Zu-
stimmung des Beamten kann der Eintritt in den Ruhestand längstens bis zur Vollendung des
68. Lebensjahres hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt.
Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr treten mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem
sie das 60. Lebensjahr vollenden, §§ 146, 150 LBG.
Hauptamtliche Bürgermeister treten mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das
68. Lebensjahr vollenden, § 134 Nr. 2 LBG.
2.2 Versetzung in den Ruhestand wegen Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze
Beamte auf Lebenszeit und Beamte auf Zeit (auch hauptamtliche Bürgermeister) können auf schrift-
lichen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie
• das 63. Lebensjahr vollendet haben oder
• schwerbehindert i.S.v. § 2 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IX sind (Grad der Behinderung von
mindestens 50%) und das 60. Lebensjahr vollendet haben.
2.3 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
Beamte auf Lebenszeit und Beamte auf Zeit (auch hauptamtliche Bürgermeister) sind in den
Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen
Gründen ihre Dienstpflichten dauerhaft nicht mehr erfüllen können (Dienstunfähigkeit). Als dienst-
unfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von
sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, soweit keine Aussicht besteht, dass
die Dienstfähigkeit innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll hergestellt ist, § 26 BeamtStG,
§ 53 LBG.
Beamte auf Probe sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie infolge Krankheit, Verwundung
oder sonstiger Beschädigung, die sie sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veran-
lassung des Dienstes zugezogen haben, dienstunfähig geworden sind, § 28 BeamtStG. Beamte auf
Probe können in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie aus anderen Gründen dienstunfähig
geworden sind.
Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn eine
anderweitige Verwendung möglich ist, d.h. wenn ein anderes Amt derselben oder einer anderen
Laufbahn übertragen werden kann. Hierbei ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustim-
mung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens
demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die
gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamte, die nicht die Befähigung
für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen
Befähigung teilzunehmen. Dem Beamten kann (auch ohne seine Zustimmung) zur Vermeidung sei-
ner Versetzung in den Ruhestand unter Beibehaltung seines Amtes auch eine geringerwertige Tä-
tigkeit im Bereich desselben Dienstherren übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung
nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen
Tätigkeit zumutbar ist, § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 BeamtStG.
Von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll auch dann abge-
sehen werden, wenn der Beamte unter Beibehaltung seines Amtes seine Dienstpflichten noch wäh-
rend mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann, § 27 BeamtStG
(begrenzte Dienstfähigkeit). Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herab-
zusetzen. Mit Zustimmung des Beamten ist eine Verwendung in einer nicht dem bisherigen Amt
entsprechenden Tätigkeit möglich.
Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr sind dienstunfähig, wenn sie den besonderen ge-
sundheitlichen Anforderungen für den Feuerwehrdienst nicht mehr genügen und nicht zu erwarten
ist, dass sie ihre volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangen (Feuerwehr-
dienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit
diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt, §§ 145,
150 LBG.
Die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit erfolgt entweder auf Antrag des
Beamten (§ 54 LBG) oder auf Veranlassung des Dienstvorgesetzten (§ 55 LBG).
Ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter kann nach Wiederherstellung
der Dienstfähigkeit auf seinen Antrag erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, falls nicht
zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Auf Veranlassung des früheren Dienstherrn ist dies
nur möglich, wenn ihm im Dienstbereich seines früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens
demselben Grundgehalt übertragen werden soll und zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen
Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamte, die nicht die Befähigung für die andere
Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung
teilzunehmen. Unter Übertragung eines Amtes der früheren Laufbahn kann auch eine geringerwer-
tige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Ver-
wendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der
früheren Tätigkeit zumutbar ist. Die erneute Berufung ist auch in den Fällen der begrenzten Dienst-
fähigkeit möglich (§ 29 BeamtStG).
2.4 Eintritt in den Ruhestand nach Ablauf der Amtszeit
Der Beamte auf Zeit tritt gem. § 131 LBG nach Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand, wenn er
• eine ruhegehaltfähige Beamtendienstzeit i.S.v. § 6 BeamtVG von 18 Jahren erreicht und das
45. Lebensjahr vollendet hat oder
• als Beamter auf Zeit eine Gesamtdienstzeit von 12 Jahren erreicht hat oder
• das 63. Lebensjahr überschritten und als Beamter auf Zeit eine Gesamtdienstzeit von 6 Jahren
erreicht hat. Für Bürgermeister, Beigeordnete und Landräte tritt das 60. Lebensjahr an die
Stelle des 63. Lebensjahres, § 134 Nr. 5, § 136 Satz 2, § 137 Nr. 2 LBG.
Der Beamte auf Zeit tritt nach Ablauf der Amtszeit nicht in den Ruhestand, wenn er der Aufforde-
rung der obersten Dienstbehörde, nach Ablauf der Amtszeit das Amt unter nicht ungünstigeren Be-
dingungen weiterzuversehen, nicht nachkommt. Dies gilt nicht für
• Beamte auf Zeit, die am Tag der Beendigung der Amtszeit das 63. Lebensjahr vollendet haben
• hauptamtliche Bürgermeister, Beigeordnete und Landräte, die am Tag der Beendigung der
Amtszeit das 57. Lebensjahr vollendet haben
• hauptamtliche Bürgermeister, Beigeordnete und Landräte, die eine Gesamtdienstzeit als Bürgermeister, Beigeordneter, Landrat oder Amtsverweser von 16 Jahren erreicht haben.
Liegen diese Voraussetzungen vor, tritt der Beamte auf Zeit in den Ruhestand – auch dann, wenn
er nach Wiederwahl sein bisheriges Amt fortführt. Setzt ein Beamter auf Zeit in einer weiteren
Amtszeit sein Amt, aus dem er in den Ruhestand getreten ist, fort (z.B. ein wiedergewählter Bür-
germeister)
• wird das Einkommen aus dem fortgeführten Amt nach § 53 BeamtVG auf die Versorgung ange-
rechnet mit der Folge, dass der Versorgungsanspruch grundsätzlich in vollem Umfang ruht, vgl.
Merkblatt „Einkommensanrechnung“;
• kann er jederzeit seine Entlassung beantragen mit der Folge, dass die in der früheren Amtszeit
begründete Versorgungsanwartschaft zur Auszahlung kommt. Dabei erhöht sich die ruhegehalt-
fähige Dienstzeit um die in der neuen Amtszeit bis zur Entlassung zurückgelegte Zeit gem.
§ 7 BeamtVG; maßgebend sind die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des früheren Amtes, aus
dem der Beamte in den Ruhestand getreten ist;
• entstehen grundsätzlich mehrere Versorgungsansprüche, wobei der neuere Anspruch nach
§ 54 BeamtVG zum Ruhen des älteren Anspruchs führt, vgl. Merkblatt „Rentenanrechnung und
Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge“.
Wir empfehlen, vor jeder persönlichen Entscheidung mit uns Verbindung aufzunehmen.
Tritt der Beamte auf Zeit mit Ablauf der Amtszeit nicht in den Ruhestand, so ist er mit diesem Zeit-
punkt entlassen. Er kann ein Übergangsgeld (§ 47 BeamtVG) erhalten; zuständig für die Zahlung ist
der Dienstherr. Soweit kein Aufschubgrund i.S.v. § 184 Abs. 2 SGB VI vorliegt, führt der KVBW die
Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung durch.
3. Ruhegehaltsberechnung
3.1 Allgemeines
Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfä-
higen Dienstzeit berechnet.
3.2 Wartezeit
Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn der Beamte die Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat, § 4
Abs. 1 BeamtVG i.V.m. § 32 BeamtStG. In die Wartezeit einzurechnen sind die ruhegehaltfähige
Zeit von der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis sowie Vordienstzeiten nach §§ 8 bis 10
BeamtVG.
Die Wartezeit gilt nicht, wenn der Beamte infolge eines Dienstunfalls dienstunfähig geworden ist.
3.3 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind (§ 5 BeamtVG)
• das Grundgehalt
• der Familienzuschlag der Stufe 1
• sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind und zuletzt
zugestanden haben
• ruhegehaltfähige Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes.
Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht der Eingangsbesoldungsgrup-
pe seiner Laufbahn oder das keiner Laufbahn angehört und hat er die Dienstbezüge dieses oder
eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens
2 Jahre erhalten, so sind grundsätzlich nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes ruhegehaltfä-
hig, § 5 Abs. 3 BeamtVG (Bundesverfassungsgericht – Beschluss vom 20.03.2007, 2 BvL 11/04).
Bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit aufgrund eines Dienstunfalls wird beim
Grundgehalt die Dienstaltersstufe zugrunde gelegt, die der Beamte bis zum Eintritt in den Ruhe-
tand wegen Erreichens der Altersgrenze erreicht hätte (i.d.R. also die Endstufe).
s
Zum 01.01.2008 wurde die Sonderzahlung mit dem Satz für Beamte im Dienst von 4,17 % in die
Besoldung integriert. Für die Versorgungsempfänger werden bei der Versorgungsberechnung die
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mit dem Faktor 0,984 angepasst; damit wird die seit 01.04.2007
auf 2,5 % verminderte Höhe der Sonderzahlung berücksichtigt; der Familienzuschlag ist hiervon
nicht betroffen.
3.4 Ruhegehaltfähige Dienstzeit
Das Beamtenversorgungsgesetz unterscheidet zwischen
• Zeiten, die kraft Gesetzes ruhegehaltfähig sind oder als ruhegehaltfähig gelten
• Zeiten, die als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden sollen
• Zeiten, die auf Antrag als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können.
Zeiten vor dem 17. Lebensjahr sind nicht ruhegehaltfähig.
• Nach § 6 BeamtVG sind Dienstzeiten als Beamter auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Probe oder auf
Widerruf kraft Gesetzes ruhegehaltfähig, nicht jedoch Zeiten als Ehrenbeamter. Die Zeit einer
Beurlaubung ohne Dienstbezüge ist grundsätzlich nicht ruhegehaltfähig; sie kann ausnahms-
weise als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs
schriftlich zugestanden worden ist, dass dieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interes-
sen dient.
• Zeiten des berufs- und nichtberufsmäßigen Wehrdienstes oder Zivildienstes gelten nach den
§§ 8 und 9 BeamtVG als ruhegehaltfähig.
• Als ruhegehaltfähig sollen nach § 10 BeamtVG auch die Zeiten als Angestellter oder Arbeiter
im öffentlichen Dienst, die unmittelbar vor der Übernahme in das Beamtenverhältnis abgeleis-
tet wurden und ohne eine von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung zur Ernennung ge-
führt haben, berücksichtigt werden.
• Nach § 11 BeamtVG können die dort genannten sonstigen Zeiten (z. B. einer Tätigkeit als
Rechtsanwalt oder einer hauptberuflichen Tätigkeit bei kommunalen Spitzenverbänden oder ih-
ren Landesverbänden) als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden.
• Nach § 12 BeamtVG kann auch die Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorge-
schriebenen Ausbildung berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschul- oder Hochschulaus-
bildung einschließlich der Prüfungszeit jedoch nur bis zu 3 Jahren, § 12 Abs. 1 BeamtVG. Bei
anderen als Laufbahnbewerbern können diese Zeiten als ruhegehaltfähig berücksichtigt wer-
den, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind, § 12 Abs. 4 BeamtVG.
Für Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr können anstelle der vorgeschriebenen Ausbil-
dung Zeiten einer praktischen Ausbildung oder einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit bis
zu 5 Jahren berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind,
§ 12 Abs. 2 BeamtVG.
• Zeiten, während denen ein Wahlbeamter auf Zeit durch eine hauptberufliche Tätigkeit oder eine
Ausbildung außerhalb der allgemeinen Schulbildung Fachkenntnisse erworben hat, die für die
Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, können bis zu einer Gesamtzeit von 4 Jahren, die
Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 3 Jahren
berücksichtigt werden, § 66 Abs. 9 BeamtVG.
Bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres
erhöht sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit um 2/3 der Zeit vom Eintritt des Versorgungsfalles bis
zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres, § 13 Abs. 1 BeamtVG (sog. Zu-
rechnungszeit).
4. Höhe des Ruhegehalts
4.1 Ruhegehaltssatz
Der Ruhegehaltssatz ermittelt sich auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstzeit.
Ruhegehaltfähige
Dienstzeit Aktuelles Recht
(Jahre) Ruhegehaltssatz ( % )
1 1,88
2 3,75
3 5,63
4 7,50
5 9,38
6 11,25
7 13,13
8 15,00
9 16,88
10 18,75
11 20,63
12 22,50
13 24,38
14 26,25
15 28,13
16 30,00
17 31,88
18 33,75
19 35,63
Ruhegehaltfähige Dienstzeit Aktuelles Recht
20 37,50
21 39,38
22 41,25
23 43,13
24 45,00
25 46,88
26 48,75
27 50,63
28 52,50
29 54,38
30 56,25
31 58,13
32 60,00
33 61,88
34 63,75
35 65,63
36 67,50
37 69,38
38 71,25
39 73,13
40 75,00
Für Beamte auf Zeit gilt zusätzlich eine besondere Ruhegehaltsskala, sofern sie beim Eintritt in
den Ruhestand eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von 10 vollen Jahren zurückgelegt haben. Dabei
werden nur volle Jahre der Amtszeit als Beamter auf Zeit berücksichtigt. Der danach ermittelte Ru-
hegehaltssatz kommt nur dann zur Anwendung, wenn er für den Beamten günstiger ist als der nach
der vorhergehenden Tabelle ermittelte Ruhegehaltssatz.
Amtszeit Aktuelles Recht
(Jahre) Ruhegehaltssatz ( % )
8 35
9 37
10 39
11 41
12 43
13 45
14 47
15 49
16 51
17 53
18 55
19 57
20 59
21 61
22 63
23 65
24 67
25 69
26 71
27 73
28 75
Für am 31.12.1991 vorhandene Beamte gelten darüber hinaus langfristige Übergangsregelungen.
4.2 Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
Das Ruhegehalt wird nach § 14a BeamtVG vorübergehend auf Antrag unter bestimmten Voraus-
setzungen erhöht, wenn der Beamte vor der Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand
getreten ist und
• bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der
gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat,
• wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist oder wegen Erreichens einer be-
sonderen Altersgrenze und der Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand getreten ist
(z.B. Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes oder feuerwehrtechnische Beamte)
• einen Ruhegehaltssatz von 70 % (ab der achten auf den 31.12.2002 folgenden allgemeinen
Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge: 66,97 %) noch nicht erreicht hat und
• keine Einkünfte aus nichtselbständiger oder selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb und aus
Land- und Forstwirtschaft sowie aus kurzfristigen Erwerbsersatzeinkommen (z.B. Arbeitslosen-
geld) von durchschnittlich mehr als 325 € im Monat erzielt.
Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg, in dem der Ruhestandsbeamte das
65. Lebensjahr vollendet. Sie endet vorher, wenn der Ruhestandsbeamte
• eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor
dem Beginn der Rente, oder
• nicht mehr dienstunfähig ist, mit Ablauf des Monats, in dem ihm der Wegfall der Erhöhung mit-
geteilt wird, oder
• ein die Freigrenze übersteigendes Einkommen bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn
der Erwerbstätigkeit.
Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf Antrag vorgenommen. Anträge, die innerhalb von
3 Monaten nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt
des Ruhestandseintritts gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so tritt die
Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein. Es wird empfohlen, unverzüglich einen formlosen
Antrag zu stellen. Dem Antrag ist ggf. ein Versicherungsverlauf oder der Name des zuständigen
Rentenversicherungsträgers und die Versicherungsnummer beizufügen.
4.3 Ruhegehalt
Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge multipliziert mit dem Ruhegehaltssatz ergeben das monatliche
Ruhegehalt. Es ist grundsätzlich steuerpflichtig.
Das Ruhegehalt kann sich erhöhen um
• den Unterschiedsbetrag zum Familienzuschlag
• die Kinder- und Pflegezuschläge (vgl. Merkblatt „Kindererziehungszeiten“).
Das Ruhegehalt kann sich z.B. vermindern
• um einen Versorgungsabschlag – vgl. Ziff. 4.4 –
• beim Bezug von Renten und weiteren Versorgungsbezügen, vgl. Merkblatt „Rentenanrechnung“
• beim Bezug von Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen, vgl. Merkblatt „Einkommensanrech-
nung“
• nach einer Ehescheidung.
Zu den Besonderheiten im Falle eines Dienstunfalls vgl. Merkblatt „Unfallfürsorge“.
4.4 Versorgungsabschlag
Bei einer Versetzung in den Ruhestand gem. Ziff. 2.2 und 2.3 vermindert sich das Ruhegehalt nach
§ 14 Abs. 3 BeamtVG um einen Versorgungsabschlag. Er wird für jedes Jahr des vorzeitigen Ruhe-
stands erhoben. Soweit sich kein volles Jahr ergibt, sind die einzelnen Tage des vorgezogenen Ru-
hestands durch 365 zu teilen und unter Anwendung der sog. kaufmännischen Rundung auf zwei
Stellen nach dem Komma zu berechnen. Der Versorgungsabschlag beträgt in jedem Fall höchstens
10,8 %.
Der Versorgungsabschlag mindert das Ruhegehalt (Bruttobetrag), nicht den Ruhegehaltssatz. Der
Abschlag gilt für die gesamte Bezugsdauer des Ruhegehalts. Das um den Versorgungsabschlag
geminderte Ruhegehalt ist Bemessungsgrundlage für die Hinterbliebenenversorgung.
a) Versetzung in den Ruhestand wegen Vollendung des 63. Lebensjahrs
Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 % für jedes Jahr, um das der Beamte vor Ablauf des
Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze (i.d.R. 65. Lebensjahr) erreicht,
in den Ruhestand versetzt wird. Der Versorgungsabschlag wird bis zum Ablauf des Monats der
Vollendung des 65. Lebensjahres berechnet. Er wird somit nicht erhoben, wenn ein hauptamtli-
cher Bürgermeister mit Ablauf des 65. Lebensjahres auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird.
b) Versetzung in den Ruhestand wegen Schwerbehinderung und Vollendung des
60. Lebensjahrs
Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 % für jedes Jahr, um das der Beamte vor Ablauf des
Monats, in dem er das 63. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand versetzt wird. Ein Versor-
gungsabschlag wird somit nicht erhoben, wenn der Ruhestand erst nach Ablauf des Monats
beginnt, in dem das 63. Lebensjahr vollendet wird.
Für am 01.01.2001 vorhandene Beamte wird ein Versorgungsabschlag nicht erhoben, wenn sie
vor dem 16.11.1950 geboren und am 16.11.2000 bereits schwerbehindert sind.
c) Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 % für jedes Jahr, um das der Beamte vor Ablauf des
Monats, in dem er das 63. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand versetzt wird. Ein Versor-
gungsabschlag wird somit nicht erhoben, wenn der Ruhestand erst nach Ablauf des Monats
beginnt, in dem das 63. Lebensjahr vollendet wird. Die Zurechnungszeit – um welche sich die
ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht – beträgt zwei Drittel der Zeit vom Eintritt in den Ruhestand
bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres.
Bei Feuerwehrbeamten, für die gem. §§ 146, 150 LBG die vorgezogene gesetzliche Alters-
grenze des vollendeten 60. Lebensjahres gilt, vermindert sich das Ruhegehalt um 3,6 % für je-
des Jahr, um das der Beamte vor Ablauf des Monats, in dem er das 60. Lebensjahr vollendet,
in den Ruhestand versetzt wird.
Bei Wahlbeamten auf Zeit (hauptamtliche Bürgermeister, Beigeordnete und Landräte) entfällt
der Versorgungsabschlag gem. § 66 Abs. 6 BeamtVG, wenn sie nach Ablauf ihrer Amtszeit das
Amt weiterführen, obwohl sie gesetzlich nicht dazu verpflichtet waren (§ 134 Nr. 6 Satz 3 LBG)
und mit Ablauf der (vorangegangenen) Amtszeit bereits eine Versorgungsanwartschaft erwor-
ben hatten. In diesem Fall ist die Zeit vom Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats
der Vollendung des 60. Lebensjahres jedoch nur zu einem Drittel als Zurechnungszeit nach
§ 13 BeamtVG zu berücksichtigen.
Kein Versorgungsabschlag ist zu erheben beim Eintritt eines Beamten auf Zeit in den Ruhestand
nach Ablauf der Amtszeit sowie bei Eintritt in den Ruhestand kraft Gesetzes wegen Erreichens der
Altersgrenze. Ebenso entfällt ein Versorgungsabschlag beim Bezug von Unfallruhegehalt.
4.5 Mindestversorgung
Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (amtsbezogenes
Mindestruhegehalt) oder, wenn dies günstiger ist, 65 % der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 (amtsunabhängiges Mindestruhegehalt). Zum Min-
destruhegehalt wird ggf. der Unterschiedsbetrag im Familienzuschlag für Kinder gezahlt. Das amts-
bezogene Mindestruhegehalt ist Grundlage für das Mindestwitwengeld und das Mindestwaisengeld.
Auf die Mindestversorgung besteht ein Rechtsanspruch, soweit sie nicht durch Gesetz ausge-
schlossen ist. Keinen Anspruch auf Mindestversorgung haben z.B. Beamte, die allein wegen langer
Freistellungszeiten ein Ruhegehalt erdient haben, das unter der Mindestversorgung liegt, es sei
denn, sie sind wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden.
4.6 Auswirkungen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001
Durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 erfolgt eine dauerhafte Absenkung des Versor-
gungsniveaus. Die Absenkung erfolgt in einer Übergangsphase stufenweise, indem die der Versor-
gungsberechnung zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bei den ersten sieben line-
aren Anpassungen nach dem 31.12.2002 mit einem sich schrittweise vermindernden Anpassungs-
faktor vervielfältigt werden:
Anpassung nach dem 31.12.2002 wirksam ab Anpassungsfaktor
1. 01.04.2003 /
01.07.2003 0,99458
2. 01.04.2004 0,98917
3. 01.08.2004 0,98375
4. 01.01.2008 0,97833
5. 01.08.2008 /
01.11.2008 0,97292
6. 01.03.2009 0,96750
7. 01.03.2010 0,96208
Bei der achten Anpassung nach dem 31.12.2002 wird der im Einzelfall maßgebende Ruhegehalts-
satz mit dem Faktor 0,95667 vervielfältigt und gilt in der sich danach ergebenden Höhe als neu
festgesetzt; gleichzeitig entfällt der bisherige Anpassungsfaktor zur Absenkung der ruhegehaltfähi-
gen Dienstbezüge. Der bisherige (individuelle) Ruhegehaltssatz vermindert sich entsprechend, z.B.
wird der Höchstruhegehaltssatz von 75 % auf 71,75 % absinken. Die Absenkung gilt auch für Be-
amte auf Zeit; der sich aus den Amtsjahren als Beamter auf Zeit ergebende jährliche Steigerungs-
satz (Amtszeit-Skala für Zeitbeamte) reduziert sich von 2 % auf 1,91333 %.
Diese Regelungen gelten für sämtliche Versorgungsempfänger (die vorhandenen wie auch künfti-
ge) und für versorgungsberechtigte Hinterbliebene. Von der Absenkung ausgenommen sind die
Mindestversorgung und die Unfallversorgung.
5. Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte
Einem Beamten auf Lebenszeit, der die Wartezeit von 5 Jahren nicht erfüllt, sowie einem Beamten auf
Probe, der wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen wird, kann ein Unter-
haltsbeitrag in Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden, § 15 BeamtVG. Gleiches gilt nach § 66 Abs. 5
BeamtVG für einen Beamten auf Zeit, der die Wartezeit nicht erfüllt und wegen Dienstunfähigkeit entlas-
sen wird.