„Die Sitzungen des Gemeinderats sind öffentlich. Nichtöffentlich darf nur verhandelt werden, wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner erfordern; über Gegenstände, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen, muss nichtöffentlich verhandelt werden.“ So steht es im Paragraf 35 der baden-württembergischen Gemeindeordnung (GemO). Dieser Abschnitt wird auch als „Öffentlichkeitsgrundsatz“ bezeichnet. Da sollte man davon ausgehen können, dass das Gemeindegremium deutlich mehr öffentlich als nichtöffentlich tagt. In Kirchberg/Jagst ist das Gegenteil der Fall.
Von Ralf Garmatter, Hohenlohe-ungefiltert
Kostenpflichtige Auskunft
Kirchberg/Jagst ist ein Kleinstadt mit rund 4300 Einwohnern im Nordosten von Baden-Württemberg (Landkreis Schwäbisch Hall). Hohenlohe-ungefiltert hat bei der Stadtverwaltung Kirchberg/Jagst wegen der Dauer der öffentlichen Sitzungen und nichtöffentlichen Sitzungen des Kirchberger Gemeinderats während der aktuellen Wahlperiode seit 2014 nachgefragt. Die Stadtverwaltung hat dem Fragesteller eine schriftliche (kostenpflichtige) Auskunft erteilt. Preis: 30 Euro.
48 zu 52 Prozent
In den 23 Sitzungen zwischen 25. April 2016 und 14. Mai 2018 hat der Gemeinderat nach Angaben der Stadtverwaltung Kirchberg/Jagst 2107 Minuten (35 Stunden, 7 Minuten) lang öffentlich getagt (48 Prozent) und 2258 Minuten (37 Stunden, 38 Minuten) nichtöffentlich (52 Prozent). Bei den nichtöffentlichen Sitzungen fehlen noch die Zeiten für die Klausurtagungen und die nichtöffentlichen Sitzungen zum Thema Gemeindeentwicklungskonzept 2030. Wenn diese Sitzungsstunden dazugerechnet werden, neigt sich die Waage noch stärker auf die Seite der nichtöffentlichen Sitzungen.
Öffentliche Sitzung ist „Pause“
Das Kuriose in Kirchberg/Jagst: Die Sitzungsabende beginnen fast immer mit einer nichtöffentlichen Sitzung von etwa einer Stunde Dauer. Dann wird die nichtöffentliche Sitzung unterbrochen, die Zuhörer werden hereingelassen und die öffentliche Sitzung beginnt. Wenn die öffentliche Sitzung beendet ist und die Zuhörer den Saal verlassen haben, tagt der Kirchberger Gemeinderat wieder nichtöffentlich weiter. So verfährt das kommunale Gremium an den Sitzungstagen seit dem 18. Mai 2015 bis heute. Die öffentlichen Sitzungen werden im Auswertungsprotokoll der Stadtverwaltung als „Pause“ bezeichnet.
Ein Beispiel vom 27. März 2017 (Protokoll der Stadtverwaltung Kirchberg/Jagst):
Sitzungsbeginn (nichtöffentlich): 19 Uhr
„Pause“: 20 Uhr bis 20.55 Uhr
Ende: 21.45 Uhr
Im Klartext heißt das: Der Kirchberger Gemeinderat hat am 27. März 2017 von 19 Uhr bis 20 Uhr nichtöffentlich verhandelt. Von 20 Uhr bis 20.55 Uhr fand die öffentliche Sitzung statt. Anschließend wurde bis 21.45 Uhr wieder nichtöffentlich getagt. Die öffentliche Sitzung dauerte 55 Minuten, die zwei nichtöffentlichen Sitzungen zusammengerechnet 1 Stunde und 50 Minuten. Fraglich, ob das im Sinne des Öffentlichkeitsgrundsatzes der baden-württembergischen Gemeindeordnung ist. Auf jeden Fall ist es ein Indiz für mangelhafte Transparenz der Gemeinderatsarbeit. Das sollte sich ändern.
Weitere Informationen im Internet:
https://dejure.org/gesetze/GemO/35.html
Der Wortlaut des Paragrafen 35 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg:
§ 35 Öffentlichkeit der Sitzungen
(1) Die Sitzungen des Gemeinderats sind öffentlich. Nichtöffentlich darf nur verhandelt werden, wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner erfordern; über Gegenstände, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen, muss nichtöffentlich verhandelt werden. Über Anträge aus der Mitte des Gemeinderats, einen Verhandlungsgegenstand entgegen der Tagesordnung in öffentlicher oder nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln, wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden. In nichtöffentlicher Sitzung nach Satz 2 gefasste Beschlüsse sind nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit oder, wenn dies ungeeignet ist, in der nächsten öffentlichen Sitzung im Wortlaut bekannt zu geben, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen.
(2) Die Gemeinderäte sind zur Verschwiegenheit über alle in nichtöffentlicher Sitzung behandelten Angelegenheiten so lange verpflichtet, bis sie der Bürgermeister von der Schweigepflicht entbindet; dies gilt nicht für Beschlüsse, soweit sie nach Absatz 1 Satz 4 bekannt gegeben worden sind.