Probleme mit den gewerblichen Abfallgebühren im Landkreis Schwäbisch Hall hat Karlheinz Daugschieß aus Satteldorf-Bronnholzheim. Der selbstständige Unternehmer kritisiert, dass er Abfallgebühren bezahlen muss, obwohl in seiner Tätigkeit als Lehrer für verschiedene Bildungsträger kein Müll anfallen würde. Er weigert sich deshalb seit etwa einem Jahr die Gebühr für Gewerbemüll zu bezahlen.
Von Ralf Garmatter, Hohenlohe-ungefiltert
Jahresgebühr für Kleingewerbe 30 Euro, für Betriebe bis drei Beschäftigte 42 Euro
Auf Nachfrage von Hohenlohe-ungefiltert teilt die Pressestelle des Landratsamts Schwäbisch Hall mit, dass ein Kleingewerbebetrieb ohne zusätzliche Restmülltonne eine Jahresgebühr von 30 Euro zu bezahlen habe, Betriebe bis drei Beschäftigte mit einer 60 Liter fassenden Restmülltonne müssen pro Jahr 42 Euro bezahlen.
Karlheinz Draugschieß stellt den strittigen Sachverhalt wie folgt dar:
Um was geht es?
Ich habe im letzten Jahr ein Gewerbe angemeldet. Und zwar unterrichte ich bei verschiedenen Bildungsträgern (Kolpingwerk, Aufbaugilde Crailsheim, bfw sha und Berufsfortbildungswerk in Schwäbisch Hall) verschiedene Fächer wie Deutsch, Politik, Gemeinschaftskunde, Wirtschaftskunde etc.. Weiterhin mache ich auch Bewerbungstrainings für Arbeit suchende Menschen (Auftraggeber Arbeitsamt). Meine Arbeitsorte sind also bei den jeweiligen Bildungsträgern.
Nun sagt das Landratsamt Schwäbisch Hall, dass auch ich, obwohl ich nirgendwo Geschäftsräume unterhalte, Abfallgebühren zu entrichten hätte. Gleichwohl stellt mir das Landratsamt aber keinen zusätzlichen Mülleimer zur Verfügung. Vielmehr bezeichnet das Landratsamt diese Abfallgebühren als „Vorhaltekosten“. Die muss ich zahlen, auch wenn ich keinen Müll produziere. Das heißt, ich muss für etwas bezahlen, für das ich aber keine Gegenleistung erhalte. Und genau das prangere ich an. Wenn ich etwas zu zahlen habe, dann will ich auch eine Gegenleistung dafür haben.
Mittlerweile habe ich vom Landratsamt eine Zwangsvollstreckung in Höhe von 62,50 Euro erhalten. Diese werde ich aber nicht bezahlen. Auch wenn es weitere Probleme geben wird. Ich halte das Vorgehen des Landratsamts für „willkürlich“, auch wenn es eine Verordnung für diese Abfallgebühren gibt. Es ist und bleibt staatlich legitimierte Abzocke, wenn man so will, eine heimliche Steuer für Kleinunternehmer.
Die Konsequenz, die ich aus dieser Angelegenheit ziehe ist, dass ich sofort mein Gewerbe abmelde und gleichzeitig eine Anmeldung beim Arbeitsamt Crailsheim abgebe.
Mit freundlichen Grüßen
Karlheinz Daugschieß
Petra Moser vom Landratsamt Schwäbisch Hall begründet das Vorgehen der Kreisbehörde folgendermaßen:
Die Erhebung der Gewerbemüllgebühr ist landesweit üblich und ist auch von der Rechtsprechung abgedeckt. Das Vorgehen des Landratsamtes ist im geschilderten Fall nicht „willkürlich“. Das Gegenteil ist der Fall. Das Landratsamt würde rechtswidrig handeln, wenn es auf die Gebühr verzichten würde.
Die Gebührensatzung des Landkreises sieht für Gewerbebetriebe vor:
1. Kleingewerbe ohne zusätzliche Restmülltonne 30 € Jahresgebühr
2. Betriebe bis 3 Beschäftigte mit 60 L Restmülltonne 42 € Jahresgebühr
Hinzu kommen Mahn- und Vollstreckungsgebühren, wenn die Zahlungsfrist nicht eingehalten wird.
Hohenlohe-ungefiltert dokumentiert im Folgenden den Schriftverkehr zwischen Karlheinz Daugschieß und dem Landratsamt, wie er von dem Betroffenen zur Verfügung gestellt wurde:
Brief vom 30. Januar 2009:
An das Landratsamt Schwäbisch Hall, Frau Gabriele Schneider, Postfach 110453, 74507 Schwäbisch Hall
Einspruch gegen Abfallgebührenveranlagung
– Ihr Schr. vom 12.01.09 –
Sehr geehrte Frau Schneider, gegen Ihren Bescheid „Abfallgebührenveranlagung“ lege ich hiermit fristgerecht Einspruch ein.
Begründung:
Es ist richtig, dass ich im Herbst 2008 ein Gewerbe angemeldet habe. Aus der Gewerbeanmeldung geht hervor, dass ich Dienstleistungen anbiete wie z.B. betriebswirtschaftliche Beratung, Lehrtätigkeit im Bereich Nachhilfeunterricht bzw. Stützunterricht und Trainingsmaßnahmen für Arbeit suchende Menschen, welche von der Arbeitsagentur vermittelt werden. Diese Lehrtätigkeit führe ich bei den jeweiligen Bildungsträgern (z.B. in Crailsheim oder Schwäbisch Hall etc.) aus. D.h. die Tätigkeit führe ich ausschließlich außer Haus aus.
Im Rahmen dieser Lehrtätigkeit wird kein entsorgungsfähiger Müll produziert, welcher in Mülltonnen zu entsorgen wäre. Es sei denn, dass die Teilnehmer an den Trainingsmaßnahmen bzw. Teilnehmer am Stützunterricht die Behauptung aufstellen würden, dass die von der Arbeitsagentur beauftragten Qualifizierungsmaßnahmen „geistiger Müll“ wären. Dann wäre allerdings die Frage zu klären, ob dieser geistige Müll unter die Abfallgebührenpflicht des Landkreises Schwäbisch Hall einzuordnen ist.
Sollten Sie diese Frage widerspruchsfrei mit „Ja“ beantworten, wäre allerdings nicht ich derjenige, welcher durch seine Tätigkeit abfallgebührenpflichtig wird, sondern die Arbeitsagentur in Crailsheim bzw. Schwäbisch Hall. Denn die geben diesen „Müll“ letztendlich in Auftrag, da sie selbst eine derartige müllbehaftete geistige Tätigkeit nicht ausführen wollen (wegen des Images und der Abfallgebührenordnung).
Allerdings möchte ich zu bedenken geben, dass, sollte auch die Arbeitsagentur die Veranlagung zu einer solchen Abfallgebührenpflicht negativ entscheiden, dann das Landratsamt Schwäbisch Hall schwere Schuld auf sich laden würde. Denn: was sollen die vielen Arbeitslosen dann tun, wenn ihre Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen wegen dieser Abfallgebührenpflicht als „geistiger Müll“ denunziert wird. Es wäre nicht auszudenken. Diese Menschen würden dann dort landen, wo sie eigentlich niemand haben will: nämlich auf der Straße! Und dann hätte der Landkreis Schwäbisch Hall erst recht ein Problem. Wohin damit? Die müssen doch, weil als Müll eingestuft, irgendwie wieder weg von der Straße. Und denken Sie an die Arbeitslosenstatistik. Die würde vollkommen aus dem Ruder laufen. Wir hätten dann in diesem unseren Land eine existenzbedrohende Statistikkrise, wie sie dieses Land seit 1923 nicht mehr erlebt hat. Und wie würden wir da international dastehen? Nicht auszudenken. Der Bund müsste selbst Abhilfe schaffen: neben einer „Bad Bank“ müsste auch noch eine „Bad Statistik“ her.
Und das alles wegen der Abfallgebührenverordnung des Landratsamts des Landkreises Schwäbisch Hall! Wie Sie unschwer aus meinen Zeilen erkennen können, halte ich Ihre Abfallgebührenverordnung für absoluten Schwachsinn. Das ist Abzocke in Reinkultur und auch noch staatlich legitimiert. Welch Schande! Welch ein Absturz des Denkens!
Ich soll zusätzlich Müllgebühr entrichten ohne dass ich zusätzlich Müll produziere. Welch ein Hohn. Ich denke überhaupt nicht daran, Ihrer Aufforderung zur Zahlung zusätzlichen nicht produzierten Müll`s nachzukommen. Ich praktiziere nun mit aller Konsequenz den zivilen Ungehorsam!
Mit freundlichen Grüßen
Karlheinz Daugschieß
Brief vom 24. März 2009:
An das Landratsamt Schwäbisch Hall, Abfallwirtschaft, Postfach 110453, 74507 Schwäbisch Hall
Einspruch gegen Abfallgebührenbescheid vom 24.02.2009
Da ich kein Kunde und auch kein Vertragspartner bin, entfallen hier weitere Angaben
Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen Ihren Abfallgebührenbescheid lege ich hiermit fristgerecht Widerspruch/Einspruch ein.
Ich wiederhole hier meine Begründung gemäß meinem Schreiben vom 30.01.2009 (Anmerkung der Redaktion: siehe oben in diesem Artikel).
Brief vom 2. Juni 2009:
An das Landratsamt Schwäbisch Hall, Kreiskämmerei – Frau Gabriele Schneider –, Postfach 110453, 74507 Schwäbisch Hall
Mein Einspruch gegen Abfallgebührenbescheid vom 24.02.2009
Ihr Schr. v. 27.05.09
Sehr geehrte Frau Schneider,
meinen Einspruch/Widerspruch nehme ich nicht zurück. Dafür besteht überhaupt keine Veranlassung. Dass Sie mir daraus dann auch noch einen gebührenpflichtigen Widerspruchsbescheid machen wollen zeigt doch nur eines: Ihre Hilflosigkeit. In so einem Fall versteckt man sich am besten hinter irgendwelchen fragwürdigen bzw. in Wahrheit ungesetzlichen Erlassen, die es ohnehin nur im Landkreis Schwäbisch Hall gibt.
Außerdem widerspreche ich ganz entschieden Ihrer aus der Luft gegriffenen Behauptung, dass Zitat: „Erfahrungsgemäß fallen Abfallreste aus diversem Bürobedarf, Kehricht, kleinere Einzelabfälle usw. auch bei Kleinstgewerbetreibenden an.“ Zitatende.
Ich fordere Sie auf, für diese unsinnige wie auch unwahre Behauptung den Beweis anzutreten. Da Sie vollkommen uneinsichtig sind, werde ich mich nunmehr mit einer Petition an den Landtag von Baden-Württemberg wenden und diese vollkommen schwachsinnige Regelung überprüfen lassen. Eine Zahlung in Zusammenhang mit der Abfallgebührenpflicht lehne ich weiterhin ab.
Mit freundlichen Grüßen
Karlheinz Daugschieß
Brief vom 5. Dezember 2009:
An das Landratsamt Schwäbisch Hall, Herrn Werner Schmidt, Verwaltung und Finanzen, Postfach 110453, 74507 Schwäbisch Hall
Rechnung Nr. 01/2009
Sehr geehrter Herr Schmidt,
für den mir über das übliche Maß hinausgehenden entstandenen Zeitaufwand in Sachen Abfallgebühren berechne ich Ihnen hiermit gemäß meiner E-Mail vom 18.10.2009:
2 Stunden à 31,25 € = 62,50 € Gesamt
Ich bitte um Zahlung durch Scheck bis spätestens 14.12.2009.
Mit freundlichen Grüßen
Karlheinz Daugschieß
Darüber hinaus gab es noch einen E-Mail-Verkehr zwischen Karlheinz Daugschieß und dem Landratsamt Schwäbisch Hall:
E-Mail vom 10. August 2009:
Sehr geehrter Herr Haber,
telefonisch konnte ich Sie leider nicht erreichen, nun versuche ich es per Mail.
Da das Landratsamt Schwäbisch Hall weiterhin vollkommen uneinsichtig ist, bleibt mir nur der Weg des zivilen Ungehorsams. Ich weise Sie nochmals ausdrücklich darauf hin, dass ich nicht bereit bin, für etwas bezahlen zu müssen, wofür keine Gegenleistung erbracht wird. Deshalb bleibt eben nur dieser Weg.
Ich wollte nun in dieser Angelegenheit „Zwangsvollstreckung“ wg. Müllgebühren einen Termin mit Ihnen vereinbaren, damit Sie sich nicht unnötig auf den Weg machen und mich möglicherweise nicht antreffen. Gerne weise ich schon jetzt darauf hin, dass Verpfändbares nicht vorhanden ist. Selbstverständlich bin ich bereit, hierüber die eidesstattliche Versicherung abzugeben. Mein Terminvorschlag wäre Freitag, der 14.08.09, um 14 Uhr hier in Bronnholzheim. Für eine Terminbestätigung wäre ich sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Karlheinz Daugschieß
E-Mail vom 11. Oktober 2009:
Sehr geehrter Herr Haber,
wie nun schon mehrfach mitgeteilt, bin ich nicht bereit für etwas zu bezahlen ohne eine Gegenleistung zu bekommen.
Die Methoden Ihres Hauses grenzen an Piraterie, räuberische Erpressung oder wie man es auch immer nennen mag. Es ist schlicht unmöglich, Geld zu verlangen, ohne irgendeine Gegenleistung. Deshalb bezahle ich nicht!
Wie schon einmal von mir vorgeschlagen, möchte ich Sie bitten, mit mir einen gemeinsamen Termin für die angekündigte Zwangsvollstreckung zu vereinbaren. Mein Vorschlag hierfür wäre: Freitag, 16.10.2009, 16 Uhr. Wenn Sie mit diesem Termin einverstanden sind, bitte ich um kurze Bestätigung. Ich werde dann versuchen, einen Redakteur vom Hohenloher Tagblatt zu dem Termin einzuladen. Es muss öffentlich gemacht werden, mit welch räuberischen Methoden das Landratsamt SHA arbeitet.
Außerdem darf ich Sie davon in Kenntnis setzen, sollte Ihr Haus nicht Abstand von dieser Zwangsvollstreckung nehmen, dass ich dann sofort meine Selbständigkeit aufgeben und mich beim Arbeitsamt Crailsheim arbeitslos melden werde.
Mit freundlichen Grüßen
Karlheinz Daugschieß
E-Mail des Landratsamts vom 14. Oktober 2009:
Sehr geehrter Herr Daugschieß,
Ihr Email vom 11.10.2009 hat mir Herr Haber vorgelegt. Ich habe Ihr Anliegen geprüft und kann Ihnen dazu folgendes mitteilen:
Die Festsetzung der Abfallgebührt erfolgte auf der Grundlage der Abfallgebührensatzung des Landkreises Schwäbisch Hall. Dies wurde zuletzt im Widerspruchsbescheid ausführlich begründet. Anfechtungsklage haben Sie nicht erhoben. Der Bescheid ist nun rechtskräftig und muss, wenn Sie die Gebühr nicht bezahlen, vollstreckt werden. Einen Termin werden wir nicht mit Ihnen vereinbaren. Wenn Sie die Angelegenheit öffentlich machen wollen, nehmen wir gegebenenfalls zur Anfrage des Hohenloher Tagblatt Stellung.
Das Landratsamt handelt nicht nach, wie Sie meinen „räuberischen Methoden“, sondern nach rechtsstaatlichen Grundsätzen. Daran können und dürfen auch die von Ihnen angedrohten Konsequenzen nichts ändern. Wir hoffen, dass Sie es nicht bis zur Zwangsvollstreckung kommen lassen. Dies wäre für Sie nur mit weiteren Kosten verbunden.
Mit freundlichem Gruß
Werner Schmidt
Dezernent für Verwaltung und Finanzen
Landratsamt Schwäbisch Hall
Münzstraße 1
74523 Schwäbisch Hall
E-Mail vom 18. Oktober 2009:
Sehr geehrter Herr Schmidt,
vorab: einen Termin habe ich deshalb vorgeschlagen, damit Ihr Vollstrecker keinen Metzgersgang machen muss. Aber wenn Sie nicht wollen: auch o.k. Es gibt keinen weiteren Landkreis, der in Sachen Müllgebühren so vorgeht, wie der Landkreis SHA.
Sie haben nicht die Legitimation, auch wenn Sie noch so viele Abfallgebührensatzungen verabschieden, Geld von den Bürgern des Landkreises zu verlangen, ohne dafür eine Gegenleistung zu erbringen. Wenn Sie es dennoch tun, so darf ich berechtigt von Piraterie und ähnlichem sprechen. Ich darf Sie bei dieser Gelegenheit ruhig darauf hinweisen, dass selbst Mitarbeiter Ihres Hauses von Abzocke sprechen – das ist doch schon erstaunlich!
Warum verlangen Sie nicht auch noch gleich im voraus, sozusagen vorsorglich als Bereitstellungsgebühr, Friedhofsgebühren für eine in der Zukunft liegende Beerdigung? Das ist doch das gleiche. Und wenn ich mich gegen diesen Abfallgebührenbescheid wehre, muss ich auch noch Gebühren zahlen! Das ist doch vollkommen absurd. Sie verstoßen hier eindeutig gegen Grundrechte. Und wenn Sie auch noch von „rechtsstaatlichen Grundsätzen“ sprechen, so ist dies an Dreistigkeit nicht zu überbieten.
Ich werde also diese Müllgebühren nicht bezahlen! Und ich fürchte mich nicht vor Ihrer Zwangsvollstreckung. Was wollen Sie denn zwangsvollstrecken? Ich hab doch eh nix. Also schicken Sie Ihren Henker ruhig her.
*Übrigens: ich weise Sie hiermit ausdrücklich darauf hin, dass ich Ihnen für meine durch das LRA SHA über Gebühr in Anspruch genommene Zeit nunmehr eine Rechnung zustellen werde. Intern habe ich eine Regelung, die besagt, dass ich denjenigen, die meine Zeit über den üblichen Rahmen hinaus in Anspruch nehmen, hierfür den entstandenen Zeitaufwand in Rechnung stelle. Ebenfalls ausdrücklich weise ich darauf hin, dass eine von mir ausgestellte Rechnung nicht auf Basis einer erbrachten Leistungserbringung beruhen muss!
Mit freundlichen Grüßen
Karlheinz Daugschieß
Weitere Informationen zur Abfallwirtschaft und zu Abfallgebühren im Internet:
www.landkreis-schwaebisch-hall.de/2282_DEU_WWW.php
www.landkreis-schwaebisch-hall.de/2288_DEU_WWW.php
www.schwaebischhall.de/buergerstadt/service/lebenslagen.html?vid=98738&mid=0
www.um.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/2745/
www.landtag-bw.de/WP14/Drucksachen/1000/14_1246_d.pdf
www.recyclingmagazin.de/rm/news_detail.asp?ID=12247&NS=1
www.umweltruf.de/ticker/news_druck.php3?nummer=41
www.um.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/59228/
www.saa.de/allg_aktuelles.php