„Auftrag von Unicef: Kinder in den Mittelpunkt“ – Vor 25 Jahren wurde die UN-Kinderrechtskonvention geschaffen: Deutscher Text zum Herunterladen

Die UN-Kinderrechtskonvention wurde am 20. November 1989 verabschiedet. 193 Staaten haben die Vereinbarung mit ihren 54 Artikel vor 25 Jahren unterzeichnet. Hohenlohe-ungefiltert veröffentlicht einen Link zur Konvention über die Rechte des Kindes (Wortlaut in deutscher Sprache): http://www.unicef.de/blob/9364/a1bbed70474053cc61d1c64d4f82d604/d-0006-kinderkonvention-pdf-data.pdf

Informationen zusammengestellt von Ralf Garmatter, Hohenlohe-ungefiltert

Unicef verwirklicht Kinderrechte – Unser Auftrag: Kinder in den Mittelpunkt

http://www.unicef.de/ueber-uns/unicef-und-kinderrechte

Von der Unicef-Internetseite:

Recht auf Leben, Bildung und Schutz vor Gewalt

Die Erwachsenen hören ihm zu, ernsthaft und nachdenklich: Im UN-Sicherheitsrat berichtet Wilmot aus Liberia, wie er als Fünfjähriger den Bürgerkrieg miterleben musste. UNICEF will, dass Kinder in der Gesellschaft mehr zählen und dass sie ihre Rechte verwirklichen können, Grundlage dafür ist die UN-Kinderrechtskonvention. Sie spricht jedem Kind das Recht auf Leben, Bildung und Schutz vor Gewalt zu – aber auch das Recht, gehört zu werden. Die Kinderrechte gelten für jedes Kind auf der Welt, unabhängig von Geschlecht oder Herkunft.

Nur Somalia, Südsudan und USA machen nicht mit

Alle Staaten außer Somalia, Südsudan und den USA haben die UN-Kinderrechtskonvention ratifiziert. Damit haben sie sich völkerrechtlich dazu verpflichtet, für das Wohlergehen ihrer Kinder zu sorgen. In der Konvention ist UNICEF ausdrücklich genannt und damit beauftragt, mitzuhelfen, die Kinderrechte weltweit zu verwirklichen. Alle UNICEF-Länderprogramme tragen zu diesem Ziel bei. Kinder sind nicht nur die Zukunft. Ihre Rechte gelten schon heute – für jedes Kind.

Den Charakter der Konvention prägen vier Grundprinzipien:

Das Recht auf Gleichbehandlung

Alle Artikel der Konvention gelten für jedes Kind der Welt. Kein Kind – in reichen wie in armen Ländern – darf benachteiligt werden, sei es wegen seines Geschlechts, seiner Herkunft und Abstammung, seiner Staatsbürgerschaft, seiner Sprache oder Religion, seiner Hautfarbe, aufgrund einer Behinderung, wegen seiner politischen Ansichten oder aus anderen Gründen. Das bedeutet zum Beispiel: Eheliche und nicht eheliche Kinder müssen rechtlich gleich gestellt werden. Ein ausländisches Kind darf nicht anders und nicht schlechter behandelt werden als ein einheimisches. Kinder ethnischer Minderheiten in einem Land müssen gleichen Zugang zu Schulen haben. (Artikel 2, Absatz 1)

Das Kindeswohl hat Vorrang

Wann immer Entscheidungen getroffen werden, die sich auf Kinder auswirken können, muss das Wohl des Kindes gemäß der Konvention vorrangig berücksichtigt werden. Das gilt für die Planung des Staatshaushalts ebenso wie für Straßenbauprojekte in einer Stadt. Kinder sind keine reine Privatangelegenheit. Die Förderung ihrer Entwicklung und ihr Schutz sind auch eine öffentliche Aufgabe. (Artikel 3, Absatz 1)

Das Recht auf Leben und persönliche Entwicklung

Das grundlegendste Menschenrecht ist das Recht auf Leben. Artikel 6 der Konvention verpflichtet die Staaten sogar, in „größtmöglichem Umfang“ die Entwicklung der Kinder zu sichern. Doch vielen Kindern wird dieses Recht verwehrt. Bis heute erleben Millionen von Kindern nicht einmal ihren fünften Geburtstag. Die meisten sterben an vermeidbaren oder leicht zu behandelnden Krankheiten – viele Todesfälle wären also mit einfachen Mitteln zu vermeiden. (Artikel 6)

Achtung vor der Meinung und dem Willen des Kindes

Kinder sollen als Personen ernst genommen und respektiert werden. Das bedeutet: Wenn Erwachsene – ganz gleich ob der Regierungschef, der Bürgermeister oder die Eltern – eine Entscheidung treffen, die Kinder berührt, müssen die Kinder ihrem Alter und ihrer Reife gemäß einbezogen werden. Sie dürfen erwarten, dass man sie anhört und ernst nimmt. Das heißt nicht, dass Kinderrechte gegen die Rechte der Eltern ausgespielt werden. Im Gegenteil: Die Konvention stärkt Eltern und andere darin, ihre Rolle auszufüllen und ihre Verantwortung gegenüber den Kindern wahrzunehmen. (Artikel 12)

Aus diesen Grundprinzipien ergeben sich viele Einzelrechte, die in drei Gruppen eingeteilt werden können:

Versorgungsrechte

Hierzu zählen unter anderem die Rechte auf Gesundheitsversorgung, Bildung, angemessene Lebensbedingungen, Ernährung und Kleidung, eine menschenwürdige Wohnung und auf soziale Sicherheit. Zu den wichtigsten Rechten von Kindern gehört das Recht auf einen Namen, auf Eintrag in ein Geburtsregister und auf eine Staatsangehörigkeit, kurz: auf eine persönliche Identität und rechtlichen Status als Bürger eines Landes. (Artikel 23-29, 7, 8)

Schutzrechte

Neben angemessener Versorgung brauchen Kinder besonderen Schutz. Sie haben ein Recht auf Schutz vor körperlicher oder seelischer Gewalt, vor Misshandlung oder Verwahrlosung, grausamer oder erniedrigender Behandlung und Folter, vor sexuellem Missbrauch und wirtschaftlicher Ausbeutung. Die Staaten verpflichten sich, Kinder vor Entführung und Kinderhandel zu bewahren, ihnen im Krieg oder bei Katastrophen besonderen Schutz zu gewähren, Minderheitenrechte zu achten und Kinder nicht zum Tode zu verurteilen. (Art. 19-22, 30, 32-38)

Beteiligungsrechte

Kinder haben ein Recht auf freie Meinungsäußerung und auf freien Zugang zu Informationen und Medien. Sie haben Anspruch auf kindgerechte Information. Die Staaten müssen das Recht der Kinder auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit achten. Sie müssen die Privatsphäre und die persönliche Ehre von Kindern schützen. Kinder haben ein Recht auf Freizeit und Beteiligung am kulturellen und künstlerischen Leben. (Art. 12-17, 31)

Link zur Konvention über die Rechte des Kindes (Wortlaut in deutscher Sprache:

http://www.unicef.de/blob/9364/a1bbed70474053cc61d1c64d4f82d604/d-0006-kinderkonvention-pdf-data.pdf

Unicef verwirklicht Kinderrechte – Unser Auftrag: Kinder in den Mittelpunkt

http://www.unicef.de/ueber-uns/unicef-und-kinderrechte

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