Als Rechtsanwälte von Alassa M. – kamerunischer Flüchtlingsaktivist und Repräsentant des Freundeskreises Flüchtlingssolidarität in SI e.V. – einen Eilantrag auf Erlass sofortiger Maßnahmen zur Aufnahme der Moria-Flüchtlinge in Deutschland. Der Antrag wies nach, dass den Flüchtlingen des Flüchtlinglagers Moria auf der Insel Lesbos/Griechenland aufgrund der apokalyptischen Sitution ein nicht wiedergutzumachender Schaden für Leib, Leben und Gesundheit droht.
Von der Rechtsanwaltskanzlei Meister und Partner, Gelsenkirchen
Verletzt EU-Grundrechtscharta
Deutschland ist – auch aufgrund der detaillierten konkreten Zusagen vieler Gemeinden sowie breiter Zustimmung in der Bevölkerung – ohne weiteres in der Lage, die Aufnahme der Flüchtlinge unverzüglich zu bewerkstelligen. Die bisherige Weigerung der Bundesregierung verletzt unter anderem Artikel 4 der EU-Grundrechtscharta, der ein Verbot unmenschlicher und erniedrigender Behandlung beinhaltet. In der jetzt erhaltenen ablehnenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR / Aktenzeichen 39644/20) heißt es unter anderem:
„Der Eingang ihres Antrags vom 09.09.2020, mit dem der EGMR aufgefordert wird, gem. Art. 39 der Verfahrensordnung Deutschland zu verpflichten, unverzüglich die Flüchtlinge des Lagers Moria in Griechenland zu evakuieren und in Deutschland aufzunehmen, wird bestätigt. … entschied das Gericht, nicht an die deutsche Regierung wegen der vorläufigen Maßnahmen nach Artikel 39 Verfahrensordnung heranzutreten, die von ihnen angestrebt werden. Deshalb wird das Gericht keine vorläufigen Maßnahmen ergreifen. … ist das Gericht der Ansicht, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen, wie sie Artikel 34 und 35 der Konvention enthalten, nicht erfüllt sind.“
Situation in Moria erfordert ein sofortiges Tätigwerden
Der Behauptung des EGMR, der Antrag sei unzulässig, kann nicht gefolgt werden. Sofern der EGMR meint, Alassa M. sei als Sachwalter von Moria-Flüchtlingen nicht beschwerdebefugt und es hätte erst ein langwieriges Verfahren in Deutschland durchgeführt werden müssen, ignoriert er, dass für den gestellten Antrag ein Rechtsweg im nationalen Verfahren weder rechtlich noch faktisch gegeben ist und die Situation in Moria ein sofortiges Tätigwerden erfordert. Art. 35 Absatz 3 b) der Verfahrensordnung sieht sogar ausdrücklich vor, dass der EGMR eine Beschwerde nicht als unzulässig ablehnen kann, wenn „die Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention … anerkannt sind, eine Prüfung der Begründetheit der Beschwerde (erfordert).“
Menschenfeindliche Feilscherei und Heuchelei
Die Entscheidung des EGMR reiht sich in die unwürdige menschenfeindliche Feilscherei und Heuchelei von EU-Kommission und nationalen Regierungen ein, die gegenwärtig angesichts der humanitären Katastrophe stattfinden. Auch zehn Tage nach der Brandkatastrophe leben die Flüchtlinge im wahrsten Sinne des Wortes noch immer auf der Straße, darunter viele Kleinkinder – ohne ausreichendes Wasser, Essen, Gesundheitsversorgung und ein Dach über den Kopf – der Coronavirus grassiert. Hilfe wird von Polizeikräften und faschistischen Attacken behindert. Griechische Regierung und EU bringen die Flüchtlinge jetzt in ein Internierungslager.
Juristische Schritte beim Verwaltungsgericht Berlin vorbereiten
Die Entscheidung des EGMR ist ein juristisches Armutszeugnis und ein Kniefall vor der reaktionären Flüchtlingspolitik der EU und der deutschen Regierung. Sie kann weder politisch noch unter Gesichtspunkten des internationalen humanitären Völkerrechts akzeptiert werden. Das Anliegen wird fortgeführt und u.a. juristische Schritte beim Verwaltungsgericht Berlin vorbereitet.
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