Die Familie Würth hat in den letzten Jahrzehnten eine Vielzahl (zirka 18.300) von Kunstwerken erworben und macht sie in ansehnlichen Kunstmuseen der Öffentlichkeit ohne Eintrittskosten frei zugänglich. Dies bereichert die regionalen Kunstszenen. Auf der anderen Seite ist der kommerzielle, steuerliche und gesellschaftliche Kontext dieser beachtlichen privaten Kunstsammlung zu betrachten.
Von Dr. Adolf Maier, Unterwössen
Historische Reminiszenz
Fürstenhäuser wie die Hohenlohe hatten jahrhundertelang das Kulturleben in Deutschland mit ihren Hof-Theatern, -Orchestern, -Bibliotheken und -Kunstsammlungen beherrscht und mitunter das Kulturschaffen aktiv gefördert. Erwähnenswert ist die Epoche der Weimarer Klassik, die untrennbar mit der großherzoglichen Familie Sachsen-Weimar-Eisenach (Sachsen-Ernestinische Linie) verbunden ist.
„Hausgut“ und „Krongut“
Die demokratische Revolution 1918 ermöglichte die Überführung der im Besitz der ehemals regierenden Fürsten befindlichen Kulturgüter in das Eigentum der Länder – in die heutigen Landesmuseen. Die Trennung von Hausgut (Privatbesitz der Familien) und Krongut (Staatsbesitz) blieb dabei lange strittig und ungeklärt. Erst der Zwei-Plus-Vier Vertrag von 1990, in dem die Bundesrepublik die Enteignungen von Privateigentümern nach 1945 durch die sowjetischen Besatzungsbehörden anerkannte, und das Ausgleichsleistungsgesetz von 1994 brachten eine endgültige rechtliche Klärung, der allerdings langwierige Entschädigungsverhandlungen mit den enteigneten Privatpersonen über deren einstigen Kunstobjekten folgten – der Streit mit den preußischen Hohenzollern über kulturhistorisch bedeutsame Gegenstände dauert noch an (2020). Eine weitere demokratische Errungenschaft ist der in den Landesverfassungen verankerte Auftrag der Länder die Kunst zu fördern (Grundsatz der Kulturstaatlichkeit).
Public Relations, Kommerzialisierung
In gleicher Weise wie der feudale Kunstbesitz der Repräsentation und Machtdemonstration diente, wird die Kunstsammlung Würth zur gesellschaftlichen und medialen Selbstdarstellung des Unternehmers Würth eingesetzt, Kunst wird ein Statussymbol (Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 17. Februar 2018, Seite 15 „Jeder Milliardär braucht seine Kunst“). Er pflegt sein Image als Kunstsammler und Kunstmäzen (siehe letztjährige Interviewkampagnen in Tageszeitungen und Magazinen). Damit einher geht die Kapitalisierung von Kunst. Überschüssige Unternehmensgewinne werden in prestigebringende Anlageobjekte investiert: neben Kunstwerken in Immobilien wie Schlosshotel Friedrichsruhe, Villa Preuschen in Salzburg und die Repräsentanz im legendären Schwanen Werder (‚Collection of trophy assets‘).
Kunst wird neben Beißzangen feilgeboten
Parallel wird die Kunstsammlung für Werbe- und Marketingzwecke der Würth Unternehmen genutzt. Überall klebt das Würth Firmenlogo (‚invasive labelling and branding‘). Selbst in der Salzburger Domkrypta ist es plakativ reklamehaft auf der Hinweistafel zur Kunstinstallation „Vanitas“ von Christian Boltanski (Leihgabe der Würth Gruppe) angebracht. Das Domkapitel ist entweder nicht bibelfest oder -untreu (Joh.2, 13-23) und Prof. Dr. h.c. mult. Reinhold Würth hat ein kunst-tolles Eigentor geschossen – Vanitas vanitatutum et omnia vanitas. Ähnlich Skurriles bewirkt die Total-Verlinkung der Würth Websites. Geht man als Kulturinteressierter über Google zu den Homepages der Würth Kultureinrichtungen (Museen Würth, Carmen Würth Forum, Kulturstiftung) wird man gleich auf den Würth Online Shop mitverwiesen – Kunst wird neben Beißzangen feilgeboten. Jeder Museumsticket-Besteller wird dazu noch direkt auf die Websites der Würth Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe geleitet.
Bestandteil der Geschäftsaktivitäten
Diese Karikierungen zeigen die kommerzielle Funktionsbestimmung der Kunstsammlung Würth. Die Kunstsammlung wird zum Bestandteil der Geschäftsaktivitäten der Würth Unternehmen gemacht, auch wenn Kunst überhaupt keinen Bezug zu deren Gegenstand hat. Ihre organisatorische und geschäftliche Einbindung in das Handels- und Industrieunternehmen der Montage- und Befestigungstechnik wird im Geschäftsbericht 2019 der Würth Gruppe dementsprechend dargestellt. Dies bringt auch der homepage-footer der Museen zum Ausdruck:“ Alle Aktivitäten der Würth Museen sind Projekte der Adolf Würth GmbH & Co KG“.
Steuerliche Intransparenz
Die – gekünstelt wirkende – gewerbliche Widmung der Kunstsammlung scheint steuerlich motiviert zu sein. Der veröffentlichte Jahresabschluss der Würth Gruppe 2019 gibt allerdings keinen Aufschluss über die Eigentumsverhältnisse, Kosten-Zuordnung zu Rechtsträgern und konkrete Bilanzierung der Kunstgegenstände. Angenommen die Kunstsammlung gehört nicht den Würth-Familienstiftungen, sondern der oben genannten Firma, könnte der in der konsolidierten Gruppen-Bilanz ausgewiesene Aktivposten „Property, plant and equipment“ sowie die Position „other equipment, furniture and fixtures“ (ca. 2,06 Milliarden Euro) auch Kunstgegenstände umfassen. Der von der Würth Gruppe angewandte Bilanzierungsstandard IFRS enthält jedoch keine ausdrückliche Bilanzierungsregel für Kunstgegenstände, sondern lässt Raum für eine eigene Bilanzierungspolitik hinsichtlich „first-class artwork“. Mangels weiterer öffentlich zugänglicher Informationen und wegen des auch für die Würth Gruppe zu respektierenden Steuergeheimnisses lassen sich daher über die tatsächliche bilanzielle und steuerliche Behandlung der Kunstsammlung nur vage Vermutungen anstellen. Denkbar ist – vereinfachend zusammengefasst – eine mögliche steueroptimierte Gestaltung, die steuerlich korrekt Teilwertabschreibungen auf die Kunstgegenstände vornimmt und sämtliche mit der Kunstsammlung im Zusammenhang stehenden Kosten ertragssteuermindernd als Betriebsausgaben verbucht. Äußerst unwahrscheinlich ist dagegen das Szenario des einfachen Steuerbürgers, der sich über seine IKEA-Gemälde oder seine Kunstrepliken gar keine steuerlichen Gedanken macht.
Erbschaftssteuer
Mutmaßungen sind auch nur im Hinblick auf etwaige Erbschaftsteuern für die Kunstsammlung möglich. Hier gibt es jedoch klare steuergesetzliche Bestimmungen. Danach sind Kunstwerke zu sechzig Prozent (60 Prozent) von der Erbschaftssteuer befreit, wenn ihre Erhaltung „wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt, ihre jährlichen Kosten die erzielten Einnahmen übersteigen und die Gegenstände der Volksbildung nutzbar gemacht sind oder werden“. Dies könnte wegen des eintrittsfreien Zugangs zu den Würth Museen gegeben sein.
Steuerprivilegien für private Kunstsammler
In vollem Umfang sind Kunstwerke erbschaftssteuerbefreit, wenn der Steuerpflichtige darüber hinaus bereit ist, sie den geltenden Bestimmungen der Denkmalspflege zu unterstellen und sie sich seit mindestens 20 Jahren im Besitz der Familie befinden. Eine private Kunstsammlung kann daher zu erheblichen Ersparnissen von Erbschaftssteuern führen. Beispiel: Eine Nichte erbt von ihrer Tante eine Eigentumswohnung im Wert von 200.000 Euro, sie zahlt 36.000 Euro Erbschaftssteuer. Erbt sie Kunstwerke im Wert von 200 Millionen Euro, zahlt sie bei Vorliegen der genannten (engen) gesetzlichen Voraussetzungen keine Erbschaftssteuer. Die Steuerprivilegien für private Kunstsammler werden schon lange kritisiert (FAZ vom 29. September 2018, S.15 „Die Kunst der Steueroptimierung“; FAZ vom 6. Juni 2020), der Gesetzgeber tut aber nichts.
Kritisches Resümee
Der Nur-Kunstinteressierte kann die Kunstmuseen Würth und deren Bestände nicht kritisieren, auch wenn ein exzessives Zusammenkaufen sichtbar wird. Trotz des Konglomerat-Charakters ist alles vom Feinsten und ein Besuch empfehlenswert. Über die Firmen-Emblems kann man hinwegsehen. Mittelfristig sind Risiken absehbar: Der Fortbestand der Museen hängt maßgeblich vom wirtschaftlichen Erfolg der Würth Unternehmen ab. Der Betrieb der umfänglichen Museen als Teil der Unternehmen ist für Außenstehende nicht nachvollziehbar. Das Unternehmen tritt außerdem beim Erwerb von (wertvollen) Kunstwerken in Wettbewerb zu öffentlichen und gemeinnützigen Kultureinrichtungen, wie vor Jahren beim Erwerb der Schutzmantelmadonna (Holbein der Jüngere) von Prinz zu Hessen in Konkurrenz zum Städel Kunstmuseum Frankfurt.
Finanziert der Steuerzahler mit?
Die steuerliche Behandlung der Kunstsammlung Würth als Teil des Unternehmens ist völlig intransparent; offen bleibt, inwieweit der Steuerzahler die Kunstsammlung mitfinanziert. Wie die Erfahrung lehrt werden große private Kunstsammlungen früher oder später aufgelöst, Kunstwerke werden auf internationalen Kunstauktionen versteigert, Kunstwerkensembles oder ganze Kunstmuseen müssen von der öffentlichen Hand übernommen werden.
Gesellschaftspolitisch bedenklich
Gesellschaftspolitisch sind große private Kunstsammlungen, gleich ob steuerlich subventioniert oder nicht, bedenklich. Sie berühren jedenfalls den eingangs erwähnten verfassungsmäßigen Kulturauftrag des Staates, seinen demokratischen Bildungsauftrag. Im demokratisch verfassten Gemeinwesen gehört Kultur (einschließlich Kunstmuseen und Kunstbildung) zu den Kernaufgaben des Staates, er soll die Kulturhoheit ausüben. Kultur ist Allgemeingut. Die geistige und kulturelle Unabhängigkeit der Bürger, ihr Recht auf Kunst soll nicht vom Wohlwollen oder Mäzenatentum privater Kunstsammler abhängen. Mündige Staatsbürger sollen nicht auf neofeudalen Kunstbesitz und private Bildungs- und Kulturangebote angewiesen sein, insbesondere wenn dadurch Mehrfach-Abhängigkeiten entstehen wie im Falle eines regional bedeutenden Arbeitgebers.
Eigennützige Zwecke
Kunstmuseen betreibende Privatpersonen und Familienstiftungen verfolgen eigennützige Zwecke. Im Gegensatz zu gemeinnützigen oder öffentlichen Rechtsträger sind sie nicht an das Gemeinwohl gebunden und verfügen nicht über transparente und demokratisch kontrollierbare Strukturen und Verfahren. Die Verfügungsgewalt über Kunstgegenstände liegt beim privaten, gewinnorientierten Eigentümer. Dies führt trotz kompetent besetzter Gremien zur oben aufgezeigten Vermischung von Kunst mit kommerziellen Interessen.
Vorbildlich: Kunststiftung Emden
Aufgabe des Fiskus ist, die notwendigen Finanzmittel für die der Allgemeinheit gehörenden Kultureinrichtungen und die Anschaffung von Kunstwerken zur Verfügung zu stellen. Nicht betriebsnotwendiges privates Kapital, das in Kunstwerken und Kunstmuseen investiert ist, kann dazu mit einer angemessenen Vermögenssteuer oder -abgabe herangezogen werden; wirtschaftliche oder die Unternehmensentwicklung beeinträchtigende Gründe dagegen bestehen nicht. Eine Unternehmung bedarf keiner Kunstsammlung. Zivilgesellschaftlich alternativ kann eine private Kunstsammlung in eine gemeinnützige Stiftung (bürgerlichen Rechts) eingebracht werden, dies sichert ihren Fortbestand und die Verfolgung rein kunstbezogener Zwecke sowie Steuerfreiheit. In dieser Rechtsform lässt sich das bürgergesellschaftliche Engagement eines privaten Stifters langfristig im Einklang mit den Interessen der Allgemeinheit verwirklichen. Vorbildlich zu nennen ist die Kunsthalle Emden, die auf eine Stiftung von Henri und Eske Nannen 1986 zurückgeht und mittlerweile von zahlreichen Förderern unterstützt wird.
Weitere Informationen im Internet – Link zu einem Artikel in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ) vom 2. Oktober 2018 „Die Kunst der Steueroptimierung:
„Weniger Steuern auf Kunst: Schwierige Zeiten erfordern einfache Lösungen“
„Die Vorzüge des Privatmuseums: Wer jetzt keins hat, baut sich eins„