Die Standortfrage des Feuerwehrmagazins in Kirchberg/Jagst ist noch nicht entschieden. Der Gemeinderat Kirchberg/Jagst lehnte in seiner Sitzung am 25. Juli 2016 ein Bürgerbegehren ab, das zu einem Bürgerentscheid geführt hätte. Gegen diesen Gemeinderatsbeschluss sind inzwischen zwei Widersprüche bei der Stadtverwaltung Kirchberg eingegangen. Bürgermeister Stefan Ohr hält die Widersprüche allerdings für unzulässig, weil die Kirchberger Stadtverwaltung knapp zwei Monate nach der Gemeinderatssitzung noch immer keinen Ablehnungsbescheid an die Vertrauensleute des Bürgerbegehrens geschickt hat.
Kommentar von Ralf Garmatter, Kirchberg/Jagst, Unterstützer eines Bürgerentscheids zum Standort des geplanten Feuerwehrmagazins
Funkstille
Den ersten Widerspruch hat ein Unterzeichner des Bürgerbegehrens (Ralf Garmatter) am 13. September 2016 eingelegt. Auch die drei Vertrauensleute des Bürgerbegehrens Claus Krüger, Manfred Mächnich und Werner Schüpf haben noch am gleichen Tag einen Widerspruch bei der Stadtverwaltung Kirchberg abgegeben. Danach herrschte Funkstille. Keine Reaktion der Stadtverwaltung Kirchberg. Von Bürgermeister Ohr hat einer der Widerspruchsführer (Ralf Garmatter) am Nachmittag des 15. September 2016 auf Nachfrage telefonisch die Antwort erhalten, dass dieser Widerspruch verfrüht sei und deshalb rechtlich unwirksam. Bürgermeister Ohr weiter: Die Stadtverwaltung Kirchberg hat an die drei Vertrauensleute des Bürgerbegehrens (Claus Krüger, Manfred Mächnich und Werner Schüpf) noch keinen Ablehnungsbescheid geschickt. So lange dies nicht geschehen sei, könne auch kein Widerspruch eingelegt werden.
Das kann noch dauern
Die Zeit rennt den Unterstützern eines Bürgerentscheids davon. Das ist skandalös: Seit der entsprechenden Gemeinderatssitzung am 25. Juli 2016 sind schon knapp zwei Monate verstrichen. Und noch immer haben die Vertrauensleute des Bürgerbegehrens keinen Ablehnungsbescheid erhalten, gegen den jeder Unterzeichner des Bürgerbegehrens rechtlich vorgehen könnte. Kein Ablehnungsbescheid bedeutet: Es ist kein Widerspruch möglich. Einen Ablehnungsbescheid stellte Bürgermeister Ohr für die kommende Woche in Aussicht. Doch festlegen lassen wollte er sich nicht darauf. Es könnte also auch noch länger dauern.
Langwieriger Klageweg
Ein korrekter Widerspruch muss vom Gemeinderat behandelt werden. Wenn der Gemeinderat den Widerspruch ablehnt, können sich die Widerspruchsführer an die Rechtsaufsichtsbehörde des Landratsamts wenden. Gibt das Landratsamt dem Widerspruch ebenfalls nicht statt, können die Widerspruchsführer vor dem Verwaltungsgericht Klage einreichen. Das ist ein langer und umständlicher Weg, der Zeit kostet. Und Bürgermeister Ohr will, dass noch möglichst viel Zeit vergeht. So lange wie er die Zustellung der Ablehnungsbescheide hinauszögert, sind den Unterstützern des Bürgerentscheids die Hände gebunden. So lange kann das Widerspruchsverfahren nicht in Gang kommen.
Stadtverwaltung antwortet nicht
Die nächste öffentliche Gemeinderatssitzung findet am Montag, 26. September 2016, um 20 Uhr im Sitzungssaal des Kirchberger Rathauses statt. Die Sitzungsunterlagen sollen laut Stadtverwaltung noch in dieser Woche verschickt werden. Höchst unwahrscheinlich, dass die eingegangenen Widersprüche wegen der Ablehnung des Bürgerbegehrens dort Thema sind. Ein schriftliche Anfrage von Widerspruchsführer Ralf Garmatter, ob sein Widerspruch bei der nächsten Gemeinderatssitzung behandelt wird, wurde bis heute (15. September 2016, um 18 Uhr) von der Stadtverwaltung Kirchberg nicht beantwortet.
Bürgerbeteiligung unerwünscht
Bürgermeister Ohrs Taktik ist klar: So lange er keinen Ablehnungsbescheid an die Vertrauensleute rausschickt, so lange kann niemand dem Ablehnungsbescheid widersprechen. Am liebsten wäre ihm sicher, er könnte den Ablehnungsbescheid so lange hinauszögern, bis das Feuerwehrmagazin am umstrittenen Standort „Vordere Au“ fertiggestellt und eingeweiht ist. Bürgermeister Ohr will Tatsachen schaffen. Er will keine Bürgerinnen und Bürger, die über den Standort des Feuerwehrmagazins in einem Bürgerentscheid mitbestimmen.
Zum Thema Bürgerbegehren hat Hohenlohe-ungefiltert am 5. September 2016 Fragen an das Innenministerium Baden-Württemberg geschickt.
Die Antworten des Innenministeriums vom 7. September 2016 im Wortlaut:
Ihre Anfrage zu den Fristen bei der Ablehnung eines Bürgerbegehrens beantworten wir wie folgt:
Es gibt keine gesetzliche Regelung, die eine Frist für die Veröffentlichung oder Bekanntgabe gegenüber den Vertrauenspersonen bei einem ablehnenden Gemeinderatsbeschluss über ein Bürgerbegehren vorsieht.
Gemäß § 41 Absatz 2 Kommunalwahlgesetz kann jeder Unterzeichner des abgelehnten Bürgerbegehrens Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist bei der Gemeinde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen. Wenn die Gemeinde dem Widerspruch nicht abhilft, entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde. Sollte der Widerspruch von der Rechtsaufsichtsbehörde zurückgewiesen werden, kann der Widerspruchsführer Klage beim Verwaltungsgericht erheben.
Für Auskünfte können sich die Bürgerinnen und Bürger an die Gemeindeverwaltung wenden. Rechtsberatung erfolgt durch Rechtsanwälte. Die Frage, ob und wann Bürger gegen eine Entscheidung des Gemeinderats vorgehen können, lässt sich nicht allgemein beantworten. Abhängig vom jeweiligen Einzelfall können die Vertrauenspersonen nach dem ablehnenden Gemeinderatsbeschluss gegebenenfalls einstweiligen Rechtsschutz suchen.
Mit freundlichen Grüßen
Rüdiger Felber
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration Baden-Württemberg
Willy-Brandt-Straße 41
70173 Stuttgart
Internet: www.innenministerium.baden-wuerttemberg.de
Zum Thema Bürgerbegehren hat Hohenlohe-ungefiltert am 5. September 2016 Fragen an das Landratsamt Schwäbisch Hall geschickt
Unten die Anworten von Steffen Baumgartner, Landratsamt Schwäbisch Hall, vom 14. September 2016 im Wortlaut:
Ihre Fragen werden wie folgt beantwortet:
Frage von Hohenlohe-ungefiltert: 1. Innerhalb welcher Frist muss die Entscheidung des Gemeinderats einer Kommune in Baden-Württemberg wegen der Ablehnung eines Bürgerbegehrens öffentlich bekannt gemacht werden?
Antwort Landratsamt: Eine öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung des Gemeinderats über die Unzulässigkeit eines Bürgerbegehrens ist vom Gesetz nicht vorgesehen.
2. Innerhalb welcher Frist muss die Entscheidung des Gemeinderats einer Kommune in Baden-Württemberg wegen der Ablehnung eines Bürgerbegehrens den Vertrauensleuten des Bürgerbegehrens in einem förmlichen Bescheid mitgeteilt werden?
Konkrete Fristen für die Bekanntgabe der Unzulässigkeit eines Bürgerbegehrens sind in der Gemeindeordnung nicht enthalten, die Kommune wird sich aber regelmäßig an den durch § 21 Abs. 4 S.1 GemO und § 10 S. 2 LVwVfG gesetzten zeitlichen Rahmen halten.
3. Welche Rechtsmittel gibt es für Bürgerinnen und Bürger einer Kommune wegen der Ablehnung eines Bürgerbegehrens?
Siehe hierzu die Bestimmungen in § 41 KomWG.
4. An wen können sich die Bürgerinnen und Bürger wenden? Wie ist dabei der korrekte Ablauf? Wie sind die Fristen?
Siehe hierzu § 70 VwGO.
5. Können Bürger auch gegen eine Entscheidung des Gemeinderats vorgehen, wenn diese Entscheidung von der Kommune noch nicht (z.B. im städtischen Amtsblatt) öffentlich gemacht worden ist?
Widerspruch und Anfechtungsklage setzen eine Beschwer durch einen Verwaltungsakt voraus, ein Gemeinderatsbeschluss ist jedoch kein Verwaltungsakt.
6. Können Vertrauensleute eines Bürgerbegehrens auch gegen eine Entscheidung des Gemeinderats vorgehen, wenn sie noch keinen Bescheid der Entscheidung erhalten haben?
Siehe Antwort zu 5.
7. Innerhalb welcher Frist (welches Zeitraums) müssen Bürger oder Vertrauensleute ihren Einspruch wo geltend machen?
Siehe Antwort zu 4.
Ich bitte Sie, künftig von Fragen an die Pressestelle im Landratsamt abzusehen, die Sie durch eigene Recherche beantworten können.
Mit freundlichen Grüßen
Steffen Baumgartner
Landratsamt Schwäbisch Hall
Leiter Stab Landrat und Kommunalaufsicht
Münzstraße 1
74523 Schwäbisch Hall
Internetseite: http://www.lrasha.de
Folgende Fragen hatte die Hohenlohe-ungefiltert-Redaktion am 5. September 2016 auch an das Innenministerium Baden-Württemberg geschickt. Die Antworten des Innenministeriums stehen oben in diesem Artikel.
1. Innerhalb welcher Frist muss die Entscheidung des Gemeinderats einer Kommune in Baden-Württemberg wegen der Ablehnung eines Bürgerbegehrens öffentlich bekannt gemacht werden?
2. Innerhalb welcher Frist muss die Entscheidung des Gemeinderats einer Kommune in Baden-Württemberg wegen der Ablehnung eines Bürgerbegehrens den Vertrauensleuten des Bürgerbegehrens in einem förmlichen Bescheid mitgeteilt werden?
3. Welche Rechtsmittel gibt es für Bürgerinnen und Bürger einer Kommune wegen der Ablehnung eines Bürgerbegehrens?
4. An wen können sich die Bürgerinnen und Bürger wenden? Wie ist dabei der korrekte Ablauf? Wie sind die Fristen?
5. Können Bürger auch gegen eine Entscheidung des Gemeinderats vorgehen, wenn diese Entscheidung von der Kommune noch nicht (z.B. im städtischen Amtsblatt) öffentlich gemacht worden ist?
6. Können Vertrauensleute eines Bürgerbegehrens auch gegen eine Entscheidung des Gemeinderats vorgehen, wenn sie noch keinen Bescheid der Entscheidung erhalten haben?
7. Innerhalb welcher Frist (welches Zeitraums) müssen Bürger oder Vertrauensleute ihren Einspruch wo geltend machen?
Weiterer Artikel zum Thema in Hohenlohe-ungefiltert:
“Bürgerentscheid zum Standort des Feuerwehrmagazins verlangt” – Ein Unterzeichner des Bürgerbegehrens in Kirchberg/Jagst widerspricht Gemeinderatsbeschluss https://www.hohenlohe-ungefiltert.de/?p=21149