Am 7. Dezember 2010 hatte der 11. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) in dem „Musterprozess“ der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die Bausparkasse Schwäbisch Hall AG entschieden, dass die Erhebung von Abschlussgebühren bei Bausparverträgen zulässig ist (Az. XI ZR 3/10). Am 2. Februar 2011 hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung auch ins Internet gestellt. Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte im vorausgegangenen Berufungsverfahren den Streitwert auf eine Viertelmillion Euro festgesetzt. Damit drohten der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen rechnerisch insgesamt Prozesskosten von rund 66.000 Euro. Hierauf entschloss sich der Verbraucherverband „nachzutreten“.
Kommentiert von Hermann-Julius Bischoff, Hohenlohe-ungefiltert
Wer Zeuge der ersten Verhandlung am 19. Februar 2009 vor der 6. Zivilkammer des Heilbronner Landgerichts war, konnte sich über die Diskrepanz zwischen der vollmundigen Sprachgewalt vor der TV-Kamera des SWR und der vergleichsweisen „Sprachlosigkeit“ des den Verbraucherverband vertretenden Anwalts auf die Fragen des Kammervorsitzenden Baumgärtner, der sich sehr gründlich in die Bausparmaterie eingearbeitet hatte, nur wundern. Das Urteil (6 O 341/08) vom 12. März 2009 hätte es verdient gehabt, auf der homepage des Landgerichts Heilbronn eingestellt zu werden, was aber leider nicht geschah….
(Der „Schönheitsfehler“, dass an einer Stelle beim schriftlichen Übertragen ein kleines Wort vergessen wurde, ist unerheblich, da der Sinn der Aussage im Kontext klar ist.)
Denn ein paar Wochen später bemerkte der Vorsitzende der 8. Zivilkammer des Dortmunder Landgerichts, Ulrich Harbort, wo die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen auch die Landesbausparkasse in Nordrhein-Westfalen verklagt hatte, gleich zu Beginn des Erörterungstermins, das Urteil des Heilbronner Landgerichts sei so gut begründet, dass die Kammer dazu neige, sich dem anzuschließen, was dann auch geschah…
Unbeirrt zog die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen vor das Oberlandesgericht Stuttgart und verlor auch im Berufungsverfahren (Urteil vom 3.12.2009, Az. 2 U 30/09). Hatte das Landgericht Heilbronn den Streitwert noch auf 5.000 Euro festgesetzt, so erhöhte ihn das Oberlandesgericht Stuttgart für beide Rechtszüge drastisch auf 250.000 Euro.
Nachdem der Verbraucherverband schließlich auch im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof unterlag und damit die Gesamtkosten des Rechtsstreits zur Fälligkeit anstanden, entschloss sich dieser eine Woche nach der mündlichen Urteilsverkündung wegen des Streitwerts „nachzutreten“ und hatte damit Glück.
Am 8. Februar 2011 entschied der Senat, dass sich der Streitwert nicht, wie das Berufungsgericht unterstellt hat, nach der wirtschaftlichen Bedeutung eines („Abschlussgebühren-“)Verbots für die Bausparkasse bemisst, „sondern nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung“ einer gesetzwidrigen Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. „Bei der Bewertung des Allgemeininteresses“ griff der Senat auf die Angaben der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen zurück, die den Streitwert „zuletzt auf 10.200 Euro beziffert“ hatte.
Damit blieben dem Verbraucherverband rechnerisch rund 50.000 Euro Prozesskosten erspart.
Und am 25. Februar 2011 hat der Bundesgerichtshof auch diese Entscheidung ins Netz gestellt.