„Das Sammeln von Spenden wird untersagt“ – Stadt Stuttgart geht gegen unerwünschte Meinungen vor

Das Amt für „öffentliche Ordnung“ der Stadt Stuttgart findet offenbar immer neue Möglichkeiten des Vorgehens gegen unerwünschte Meinungen in der Öffentlichkeit. Diesmal geht es gegen die Eigenfinanzierung der Montagsdemo gegen Hartz IV, deren Versammlungsleiterin einen Strafbefehl über 450 Euro erhalten hat.

Vom Stuttgarter Bündnis für Versammlungsfreiheit

Stadt handelt gegen geltende Vorschriften

Vorgeworfen wird ihr die Durchführung einer Spendensammlung entgegen der im Versammlungsbescheid des Amtes für öffentliche Ordnung der Landeshauptstadt Stuttgart vom 18. Oktober 2011 gemachten Auflage: „Das Sammeln von Spenden wird untersagt.“ Hatte die Stadt Stuttgart zunächst – in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften (siehe unten) – nichts gegen eine auf dem Info-Tisch der Montagsdemo aufgestellte Spendendose unternommen, hat sie inzwischen das Verbot, Spenden zu sammeln, als „versammlungsrechtliche Auflage“ in die Anmeldebestätigung der Montagsdemo aufgenommen. In der Folge kann die Staatsanwaltschaft bei einer trotzdem durchgeführten Spendensammlung gegen die Versammlungsleiter wegen einer „Straftat nach dem Versammlungsgesetz“ vorgehen.

Weitere Einschränkung des Versammlungsrechts

Thomas Trüten, Sprecher des Bündnisses für Versammlungsfreiheit: „Wir sehen in diesem Vorgehen der Stadt Stuttgart eine weitere Einschränkung des Versammlungsrechts und weisen diesen Angriff auf die finanzielle Unabhängigkeit von Initiativen und Bewegungen und letztlich auf die Versammlungsfreiheit zurück. Die Durchführung einer Versammlung ist immer mit Unkosten verbunden und darf nicht von finanzkräftigen Sponsoren, wie zum Beispiel der Werbekampagne für Stuttgart 21 abhängen.“ Die so genannten „Sammlungsgesetze“, die den formalen Ansatzpunkt für derartige Angriffe auf die finanzielle Unabhängigkeit liefern, sind in zwei Dritteln aller Bundesländer in den letzten Jahren ersatzlos gestrichen worden.

Einspruch der Montagsdemo gegen Hartz IV gegen den ergangenen Strafbefehl

Es gibt keinen Grund, an einem Gesetz festzuhalten, mit dem die Menschen bevormundet werden – als ob sie nicht selber entscheiden könnten, ob sie für die Montagsdemo gegen Hartz IV, für den Protest gegen Stuttgart 21 oder anderes spenden wollen oder nicht. Das Bündnis für Versammlungsfreiheit fordert deshalb die Landesregierung auf, dieses Landesgesetz ebenfalls ersatzlos zu streichen und unterstützt den Einspruch der Montagsdemo gegen Hartz IV gegen diesen Strafbefehl.

Die Verhandlung findet statt am Mittwoch, 14. März 2012, um 11 Uhr im Amtsgericht Stuttgart, Hauffstraße 5.

Weitere Informationen:

Die Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Sammlungsgesetzes (SaGVwv) stellt entgegen der neuen Stuttgarter Praxis fest: „Einer Erlaubnis nach dem Sammlungsgesetz bedürfen somit nicht: …das Aufstellen von Sammelbüchsen oder Sparbüchsen auf Straßen und Plätzen…., wenn dabei nicht durch eine Person auf die Spender eingewirkt wird (zum Beispiel durch Hinhalten der Büchsen oder durch Ansprechen)“.

Quellen: Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Sammlungsgesetzes (SaGVwv) vom 30. November 2005 – Az.: 41-1114

http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=VVBW-2185-SM-20051130-SF&psml=bsbawueprod.psml&max=true

Baden-Württembergisches Sammlungsgesetz:

http://www.drs.de/fileadmin/Rechtsdoku/1/2/3/sammlungsgesetz.pdf

Versammlungsleiterin Montagsdemo gegen Hartz IV:

Christine.Schaaf@t-online.de

Telefon: 0711/732672

Mobil: 01727377410

Weitere Informationen und Kontakt:

Thomas Trüten, Stuttgarter Bündnis für Versammlungsfreiheit

Internet: http://www.versammlungsrecht.info/neu/index.html

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