Nachdem vor wenigen Wochen das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit dem Urteil zum Streikrecht in einem ersten Schritt die gewerkschaftlichen Rechte bei kirchlichen Arbeitgebern deutlich gestärkt hat, erkennt nunmehr auch das Diakonie-Klinikum Schwäbisch Hall den Anspruch auf das gewerkschaftliche Zugangsrecht der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) an.
Von der Gewerkschaft ver.di
Zutritt wurde bisher verweigert
Bisher verweigerten kirchliche Einrichtungen externen Vertretern der Gewerkschaften den Rechtsanspruch auf Zutritt. Dagegen ist in der Privatwirtschaft der Zutritt auf Grundlage des Betriebsverfassungsgesetzes zulässig. Im konkreten Fall wurde Gewerkschaftsvertretern der Zutritt in das Diakonie-Klinikum verweigert, dagegen reichte ver.di Klage ein. Die Vorinstanzen beim Arbeitsgericht Heilbronn, Kammer Crailsheim und beim Landesarbeitsgericht in Stuttgart wiesen die ver.di-Klage aus formalen Gründen ab. Dagegen hatte ver.di Revision eingelegt.
„Gerichtliche Anerkennung des gewerkschaftlichen Zutrittsrechts“
Mit der heute (10. Dezember 2012) mitgeteilten schriftlichen Anerkenntnis ist das Diakonie-Klinikum offenbar dem BAG zuvorgekommen. „Da im Urteil vom 20. November 2012 den Gewerkschaften die Möglichkeit eingeräumt wurde, in den kirchlichen Unternehmen aktiv zu werden und auch Mitgliederwerbung zu betreiben, war klar, dass der zweite Schritt nun folgen musste: die gerichtliche Anerkennung des gewerkschaftlichen Zutrittsrechts“, erklärte die stellvertretende ver.di-Vorsitzende Andrea Kocsis. Es bleibe zu hoffen, dass nunmehr auch in anderen kirchlichen Einrichtungen die gewerkschaftlichen Rechte anerkannt würden.
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