Die sofortige Abschaffung der Unechten Teilortswahl (Begriffserläuterung: siehe Link unten) hat der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Hall in seiner Sitzung vom 24. Juli 2013 beschlossen. Damit kommt diese bereits bei den nächsten Kommunalwahlen 2014 für den Gemeinderat nicht mehr zur Anwendung. Die Größe des Gemeinderats beträgt damit künftig – zusätzlich zum Oberbürgermeister – 34 Sitze.
Von der Stadtverwaltung Schwäbisch Hall
Verwaltung hatte Bürgerentscheid vorgeschlagen
Mit einem Vortrag durch Norbert Brugger vom Städtetag Baden-Württemberg hatte die Verwaltung das Thema im Juni auf die Tagesordnung gebracht. Die Verwaltung hatte zunächst vorgeschlagen, einen Bürgerentscheid zu dieser Frage zusammen mit den anstehenden Bundestagswahlen am 22. September 2013 zu machen. Im Anschluss an die Vorberatung – auch in den einzelnen Ortschaftsräten der Stadt – folgte nunmehr in der letzten Gemeinderatssitzung vor der Sommerpause eine intensive aber stets faire Diskussion.
Absolute Mehrheit für Abschaffung
Nachdem die konkreten Abstimmungen für einen Bürgerentscheids nicht die notwendige 2/3-Mehrheit im Gemeinderat fand, wurde über Abschaffung der unechten Teilortswahl mittels Änderung der Hauptsatzung abgestimmt. Bei einem Ergebnis von 22 Ja-, 13 Nein-Stimmen und zwei Enthaltungen fand der Antrag die erforderliche, absolute Mehrheit.
OB hätte sich einen Bürgerentscheid gewünscht
Oberbürgermeister Hermann-Josef Pelgrim begrüßt die Entscheidung des Gemeinderats, hätte sich aber dennoch die Durchführung eines Bürgerentscheids zu dieser Frage gewünscht. „Leider kam das dazu von der Gemeindeordnung vorgesehene Quorum nicht zustande. Dennoch ist es ein guter Tag für die ganze Stadt Schwäbisch Hall und fördert das Zusammenwachsen.“
Hinweise:
Bürgerentscheid: Notwendiges Quorum von 27 Stimmen
Für einen Bürgerentscheid gemäß Paragraph 21, Absatz 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder des Gemeinderats notwendig. Der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Hall hat, einschließlich des Oberbürgermeisters, 40 Mitglieder; das notwendige Quorum beträgt damit 27 Stimmen.
Änderung der Hauptsatzung: Notwendiges Quorum von 21 Stimmen
Für die Änderung der Hauptsatzung gemäß Paragraph 4, Absatz 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) ist die Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Gemeinderats notwendig; das notwendige Quorum beträgt damit 21 Stimmen.
Keine Ausgleichsmandate mehr möglich
Die in der Gemeindeordnung vorgesehene, reguläre Sitzgröße für den Gemeinderat beträgt 32 Sitze (Paragraph 25 GemO); bei Vorliegen der Unechten Teilortswahl kann aber per Hauptsatzung auch eine andere Sitzzahl festgelegt werden; in Schwäbisch Hall betrug diese bisher 34 Sitze. Durch das Ergebnis der letzten Kommunalwahlen wurden durch Ausgleichsmandate aber tatsächlich 39 Sitze verteilt. Die Möglichkeit, eine von der Gemeindeordnung abweichende Gremiumsgröße festzulegen, besteht nach der Abschaffung der unechten Teilortswahl – für zwei Wahlperioden – weiterhin (Paragraph 25 Absatz 2 GemO). Von dieser Regelung hat der Gemeinderat Gebrauch gemacht und als künftige Gremiumsgröße 34 Sitze festgelegt. Durch die Abschaffung der Unechten Teilortswahl ist die tatsächliche Vergrößerung des Gremiums durch Ausgleichsmandate allerdings künftig nicht mehr möglich.
Weitere Informationen und Kontakt:
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Informationen über die Unechte Teilortswahl:
http://de.wikipedia.org/wiki/Unechte_Teilortswahl