„Vorteilsannahme durch Mandatsträger und Vorteilszuwendung“ – Antikorruptions-Tag: CDU/CSU mauert weiter bei Strafbarkeit von Abgeordnetenbestechung

Wie steht es denn so um die Strafbarkeit von Abgeordnetenbestechung in Deutschland am Welt-Antikorruptions-Tag? Sie können einem Bundestagsabgeordneten einen Koffer voll Geld in die Hand drücken, damit dieser für sie einen Gesetzentwurf ins Parlament einbringt. Sie können einem Volksvertreter auch als Dankeschön einen Scheck zustecken, weil er in ihrem Sinne abgestimmt hat. Beides ist hierzulande nicht strafbar.

Von dem Verein abgeordnetenwatch.de

„Wir werden die Strafbarkeit der Abgeordnetenbestechung neu regeln“

CDU und CSU haben jahrelang eine gesetzliche Regelung blockiert, nun aber steht folgender Satz im Koalitionsvertrag: „Wir werden die Strafbarkeit der Abgeordnetenbestechung neu regeln.“ Wie dieser Passus zu verstehen ist, hat eine namentlich nicht genannte Unionspolitikerin gerade der Süddeutschen Zeitung (SZ) erzählt. Die SZ schreibt in ihrer Ausgabe vom 9. Dezember 2013:

„Die Skepsis innerhalb der Union sei weiterhin groß. Es sei nach wie vor problematisch, die mandatsrelevante Tätigkeit von der Straftat abzugrenzen. „Die Bedenken unsererseits haben sich nicht in Luft aufgelöst“, sagte eine Unionsvertreterin.“

Gesetzesvorschlag liegt auf dem Tisch

Dabei liegt seit über einem Jahr ein Gesetzesvorschlag von abgeordnetenwatch.de auf dem Tisch, der juristisch geprüft wurde und der eigentlich alle Bedenken ausräumen sollte:

§ 108 f StGB Vorteilsannahme durch Mandatsträger und Vorteilszuwendung

(1) Wer als Mitglied einer Volksvertretung des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände (Mandatsträger) für eine Handlung oder Unterlassung in Ausübung des Mandats einen Vorteil für sich oder einen andern fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Dasselbe gilt für Mitglieder des Gesetzgebungsorgans eines ausländischen Staates, der Europäischen Union oder der parlamentarischen Versammlung einer sonstigen internationalen Organisation.

(2) Ebenso wird bestraft, wer einem Mandatsträger für eine Handlung oder Unterlassung in Ausübung des Mandats einen Vorteil für diesen selbst oder einen anderen anbietet, verspricht oder gewährt.

(3) Vorteile sind geldwerte Zuwendungen an den Mandatsträger oder eine von diesem benannte Person ab einem Wert von 50 Euro.

Zum gesamten Artikel auf der Internetseite von Abgeordnetenwatch:

http://beta.abgeordnetenwatch.de/blog/2013-12-09/antikorruptions-tag-cducsu-mauert-weiter-bei-strafbarkeit-von-abgeordnetenbestechung

   Sende Artikel als PDF   

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.