Alassa M. erhob am 18. September 2018 Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart wegen des Polizeieinsatzes am 3. Mai 2018 in der Landeserstaufnahmeeinrichtung Ellwangen (LEA). Die Klage gegen das Land Baden-Württemberg hat das Aktenzeichen: 1 K 9602/18.
Von der Rechtsanwaltskanzlei Meister&Partner
Nach Italien abgeschoben
Dazu Rechtsanwalt Roland Meister: „Der aus Kamerun stammende Kläger ist einer der profilierten und öffentlich bekannten Sprecher des Anliegens der Flüchtlinge in Ellwangen und Kritiker der seinerzeitigen polizeilichen Großrazzia. Gewaltsam und willkürlich wurde er deshalb am 20.6. 2018 nach Italien abgeschoben. Bereits am 12. Juli 2018 hatte er deshalb beim – dem Bundesinnenminister Seehofer unterstehenden – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) einen Antrag auf Rückholung gestellt. Über diesen ist noch nicht entschieden (Aktenzeichen: 7310707/262). Die Klage richtet sich auch gegen diese Polizeimaßnahme.
Legaler Flüchtlingsprotest
Am 3. Mai 2018 fand in der LEA ein Polizeieinsatz statt, an dem mehr als 500 Polizisten beteiligt waren. Unter anderem elf Flüchtlinge wurden verletzt und allein 40 – nicht verschlossene! – Türen wurden durch die Polizeikräfte beschädigt, die diese rücksichtslos eintraten. Die Polizeirazzia erfolgte als Reaktion auf den verfassungsrechtlich geschützten Flüchtlingsprotest am 30. April 2018 in der LEA gegen die Abschiebung eines Flüchtlings aus Togo.“
Irreführende Unterstellung
Bundesweit verbreitet wurde demgegenüber die irreführende Unterstellung der Landesregierung, der Protest der Flüchtlinge am 30. April 2018 wäre rechtswidrig gewesen und in der LEA Ellwangen habe sich ein „rechtsfreier Raum“ entwickelt.
Grundrecht auf Versammlungsfreiheit
Dazu heißt es, so Meister weiter, in der Klageschrift: „Der Protest von Flüchtlingen gegen eine routinemäßige Dublin-Abschiebung war durch das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit gedeckt und zu jedem Zeitpunkt friedlich. … Durch das beklagte Land wurde auf diesen spontanen und durch die Flüchtlinge selbst organisierten Protest reagiert und … deshalb am 3. Mai 2018 eine Strafaktion durchgeführt.“
Keine richterlichen Durchsuchungsbeschlüsse
Für die mit Maßnahmen unmittelbaren Zwangs verbundene nächtliche Großrazzia lagen keine richterlichen Durchsuchungsbeschlüsse vor. Die Klage kommt daher zum Ergebnis: „Die Maßnahmen am 3. Mai 2018 erfolgten ohne Rechtsgrundlage und ohne richterliche Anordnung, waren willkürlich und in krassem Maße unverhältnismäßig. Gefahr im Vollzug oder eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit lagen unter keinem Gesichtspunkt vor.“
Bisher keine Stellungnahme des Landes
Das beklagte Land und seine Landesregierung wurden durch Dr. Weis, Vorsitzender Richter der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart zur Stellungnahme aufgefordert. Eine solche liegt bislang nicht vor.