„Amtsblätter dürfen nicht wie Zeitungen berichten“ – Zeitungsverlegerverband (BDZV) begrüßt BGH-Entscheidung zum Crailsheimer Stadtblatt

Der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV) begrüßt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH), wonach Amtsblätter nicht wie Zeitungen berichten dürfen. Für die kostenlos verteilten Blätter der Gemeinden gibt es klare Grenzen, urteilte das Gericht am 20. Dezember 2018 in Karlsruhe.

Vom Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV)

Aus verlegerischer Tätigkeit heraushalten

Kommunen dürften zwar amtliche Mitteilungen veröffentlichen und über Vorhaben der Kommune unterrichten. Eine pressemäßige Berichterstattung über das Leben der Gemeinde sei jedoch „originäre Aufgabe der lokalen Presse und nicht des Staates“. „Das Urteil ist ein klares Signal an die Kommunen, sich aus verlegerischer Tätigkeit herauszuhalten“, sagte dazu BDZV-Hauptgeschäftsführer Dietmar Wolff. Gut 300 Tageszeitungen und mehr als 600 digitale Angebote würden die Bürger täglich mit örtlichen Informationen versorgen. „Es gilt das Gebot der Staatsfreiheit der Medien.“ Anlass war die Klage der „Südwest Presse“ (Ulm) gegen das „Stadtblatt“ aus Crailsheim. Dabei hatte die „Südwest Presse“ darauf abgestellt, dass das „Stadtblatt“ zwar über die Arbeit von Stadtverwaltung und Gemeinderat informieren dürfe, nicht jedoch über Kultur, Wirtschaft und Sport vor Ort. Dies sei Aufgabe der freien Medien. Wenn eine Kommune hier mit eigenen Presseprodukten aktiv werde, sei die institutionelle Garantie der freien Presse verletzt.

Mit dem Urteil des BGH vom 20. Dezember 2018 war die Klage der „Südwest Presse“ auch in letzter Instanz erfolgreich.

Weitere Informationen im Internet zum BDZV:

http://www.bdzv.de/der-bdzv/

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