Das Rechtsanwaltsbüro Meister & Partner (Roland Meister, Frank Stierlin, Frank Jasenski, Peter Weispfenning) aus Gelsenkirchen stellt Strafanzeige wegen Volksverhetzung gegen den AfD-Abgeordneten Thomas Seitz. Die Kanzlei vertritt den Asylbewerber Alaska M., der im Jahr 2018 in der Landeserstaufnahmestelle (LEA) Ellwangen verhaftet und nach Italien abgeschoben worden war.
Pressemitteilung der Rechtsanwaltskanzlei Meister und Partner, Gelsenkirchen
Text der Pressemitteilung:
„Unsere Kanzlei vertritt die Rechte von Alassa M., der am 20. Juni 2018 nach Italien abgeschoben wurde. Er war einer der Sprecher der Flüchtlinge nach dem rechtswidrigen Polizeiüberfall auf die LEA Ellwangen vom 3. Mai 2018. Seit der Abschiebung von Alassa Mfouapon nach Italien kämpfte der „Freundeskreis Alassa“ für dessen Rückkehr. Mit Erfolg. Seit dem 21. Dezember befindet sich Alassa M. wieder in Deutschland. „Wie eine Sprecherin des Regierungspräsidiums in Stuttgart weiter bestätigte, ist dies laut deutscher Rechtslage möglich.“ (welt-online.de vom 29.12.18) Herr Mfouapon beantragte noch am selben Tag die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention.
Zu einem Bericht der Zeitung „Die Welt“ über die Rückkehr von Alassa M. twitterte der AfD-Bundestagsabgeordnete Thomas Seitz am 30. Dezember 2018 folgenden Text:
„Für solche Fälle braucht es einer wirksamen Abschreckung. Dafür darf eine Änderung des Art. 102 GG kein Tabu sein.“
Art. 102 GG lautet: „Die Todesstrafe ist abgeschafft.“ Die Äußerung von Seitz bedeutet daher nichts anderes als die öffentliche Forderung nach Wiedereinführung der Todesstrafe für Flüchtlinge, deren einziges „Verbrechen“ es ist, ihre Rechte einzufordern.
In der Strafanzeige unserer Kanzlei gegen Thomas Seitz an die Staatsanwaltschaft Stuttgart heißt es dazu:
„Die o.g. dargestellte Äußerung des Beschuldigten erfüllt den Tatbestand der Volksverhetzung gem. § 130 StGB. … Die Forderung nach Anwendung der Todesstrafe auf diese Gruppe der Bevölkerung fordert zum einen unter Missachtung des in Art. 2 GG verfassungsrechtlich garantierten Schutzes des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit jedes Menschen zu Gewalt gegen diese Gruppe und zu ihrer Tötung auf.“ (…)
„Diese Wirkung seiner Äußerung war dem Beschuldigten bekannt und von ihm zum Zwecke der eigenen Profilierung auch gewollt. Es kam ihm zudem darauf an, die o.g. Bevölkerungsgruppe als Personen verächtlich zu machen, gegen die man ohne weiteres mit der Todesstrafe vorgehen kann. Ermittlungen wegen des Verdachts der Volksverhetzung sind daher geboten.“
Für weitere Rückfragen steht unsere Kanzlei zur Verfügung. Über das Ergebnis der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft werden wir Sie informieren.
Zum Fall des Herrn Alassa M. siehe auch die Pressemitteilung unserer Kanzlei vom 5. Januar 2019.
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Internet: www.kanzleimeister.de
Link zur Pressemitteilung der Kanzlei Meister und Partner vom 5. Januar 2019 zum Fall Alassa M. und der Berichterstattung in der BILD-Zeitung:
https://www.rotefahne.info/2019/kw01/190105-pressemitteilung-anwaelte.pdf