Nicht mit der Entscheidung des Bundeskartellamts vom April 2009 abfinden will sich Claus Detjen, der Verleger des Haller Tagblatts in Schwäbisch Hall. Die Kartellwächter hatten vor rund zwei Monaten die Übernahme des Haller Tagblatts durch die Neue Pressegesellschaft Ulm (Südwest-Presse) verboten, weil eine „Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung“ der Südwest-Presse zu befürchten sei. Gegen die Entscheidung des Bundeskartellamts hat Verleger Detjen Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt, wie ein Mitarbeiter der Pressestelle des Oberlandesgerichts Düsseldorf gegenüber Hohenlohe-ungefiltert bestätigte.
Von Ralf Garmatter, Hohenlohe-ungefiltert
Verhandlung vor dem OLG voraussichtlich erst im Jahr 2010
Das Verfahren trägt beim Düsseldorfer Oberlandesgericht (OLG) das Aktenzeichen VI – Kart 4/09 (V). Das Oberlandesgerichts ist für die Beschwerde Detjens zuständig, weil sich das Bundeskartellamt in Bonn (Nordrhein-Westfalen) befindet. „Im Moment können wir noch keine weiterführenden Informationen geben, weil die Beschwerdebegründungsfrist antragsgemäß bis zum 23. September 2009 läuft. Danach hat das Bundeskartellamt die Möglichkeit, auf die Beschwerde binnen zwei Monaten zu erwidern. Erst dann ist mit einer Terminierung – voraussichtlich dann schon für 2010 – zu rechnen“, schreibt die Pressestelle des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf Nachfrage von Hohenlohe-ungefiltert.
Auch OLG-Entscheidung kann noch angegriffen werden
Auch das Bundeskartellamt kann nach eigenem Bekunden derzeit (30. Juni 2009) noch keine weiteren Informationen zum genauen Inhalt der Beschwerde des Haller Tagblatts geben, da „uns noch keine Begründung für die Beschwerde vorliegt“, schreibt Kartellamtssprecher Kay Weidner auf Nachfrage von Hohenlohe-ungefiltert. „Die Frist zur Einreichung der Gründe läuft noch. Aber auch zu einem späteren Zeitpunkt werden wir zu diesen keine Äußerungen vornehmen können, da es sich um ein laufendes Gerichtsverfahren handelt“, so das Bundeskartellamt weiter. Zum weiteren Ablauf erklärt Pressesprecher Kay Weidner: „Nach Einlegung der Beschwerde wird eine Frist zur Einreichung der Beschwerdegründe gewährt. Sobald diese vorliegen, bekommt das Bundeskartellamt die Möglichkeit, dazu schriftlich Stellung zu nehmen. In manchen Verfahren kann auch ein weiterer Austausch von Schriftsätzen erfolgen, bevor es dann zur mündlichen Verhandlung vor dem OLG kommt. Die OLG-Entscheidung kann unter Umständen mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden. Darüber würde dann gegebenenfalls vor dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden werden. Daneben gibt es in der Fusionskontrolle die Besonderheit, dass unabhängig von dem Gang vor die Gerichte auch ein so genanntes Ministererlaubnisverfahren angestrengt werden könnte.“