Der Landtagsabgeordnete Helmut Walter Rüeck (CDU) aus Crailsheim hat drei „Kleine Anfragen“ zu den Themen „Weiterverwendung abgegebener Waffen“, „Waffenbörsen/Waffenschauen durch Waffenbehörden“ und „Verkauf abgegebener Waffen“ an den Präsidenten des Landtags von Baden-Württemberg gestellt. Das Innenministerium des Landes Baden-Württemberg hat die Kleinen Anfragen mit Datum vom 31. Juli 2009 beantwortet. Nach Recherchen von Hohenlohe-ungefiltert hat die Stadtverwaltung Crailsheim Waffenbörsen in Schützenhäusern abgehalten. Im gesamten Regierungsbezirk Stuttgart hat es seit 2003 außer in Crailsheim nur noch in einem Landratsamt eine „Verkaufsschau“ von Waffen gegeben.
Zusammengestellt von Ralf Garmatter, Hohenlohe-ungefiltert
Die Fragen des Landtagsabgeordneten Helmut Walter Rüeck (CDU) aus Crailsheim und die Antworten des Innenministeriums Baden-Württemberg im Wortlaut:
Kleine Anfrage des Abgeordneten Helmut Walter Rüeck CDU
– Weiterverwendung abgegebener Waffen
– Drucksache 14/4814
1. Wie viele und welche Art von Waffen wurden – seit 2003 bis jetzt – bei den Waffenbehörden in Baden-Württemberg abgegeben?
Antwort zu 1.:
Seit 2003 wurden bei den Waffenbehörden in Baden-Württemberg insgesamt ca. 35.000 Waffen abgegeben. Dabei handelt es sich um alle Arten von Waffen, wie Schusswaffen (Lang- und Kurzwaffen), Teile von Waffen sowie Hieb- und Stoßwaffen.
2. Wurden diese abgegebenen Waffen – bzw. ein Teil dieser abgegebenen Waffen – zum Erwerb angeboten und/oder veräußert?
a. Auf welcher gesetzlichen Grundlage ist dies geschehen?
b. Welche einzelnen Waffenbehörden haben Waffen zum Erwerb angeboten und/oder veräußert?
c. Um welche Art von Waffen handelt es sich?
d. Um wie viele Waffen handelt es sich?
e. Wie wurden die Waffen „angeboten“?
f. Wie hoch sind die erzielten Erlöse (mit Angabe, wie sie jeweils weiterverwendet wurden)?
g. Welche (Auswahl-) Kriterien wurden bei den Erwerbern angelegt?
h. Zählen Mitarbeiter von Waffenbehörden zu den Erwerbern (falls ja, mit Angabe wo)?
Antwort zu 2.:
a. Gesetzliche Grundlage sind §§ 37 Abs. 1, 46 Abs. 5 und 54 des Waffengesetzes (WaffG) in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Verwertung eingezogener Waffen und unter das Waffengesetz fallender Gegenstände (VwV-Waffenverwertung) vom 16.07.1993 (GABl. 1993, S. 946).
b. 33 von 146 Waffenbehörden haben in der Vergangenheit ausgewählte Waffen veräußert.
c. Es handelt sich um alle Arten von Waffen, überwiegend aber um Schusswaffen (Kurz- und Langwaffen).
d. Die Waffenbehörden haben ca. 2.000 Waffen veräußert. Dies entspricht einem Anteil von ca. 6 % der abgegebenen Waffen.
e. Die Waffen wurden überwiegend auf Nachfrage an berechtigte Personen (Waffenhändler, Sportschützen, Jäger, Waffensammler) abgegeben.
f. Die erzielten Erlöse betragen insgesamt ca. 80.000 Euro. Die Einnahmen wurden teilweise nach § 46 Abs. 5 Satz 3 WaffG an den bisherigen Eigentümer ausbezahlt. Sofern der Eigentümer sein Eigentum an den Waffen verloren oder auf sein Eigentum verzichtet hat, flossen die Einnahmen in den Haushalt der jeweiligen Behörde.
g. Die Waffen wurden ausschließlich an Personen (Jäger, Sportschützen, Sammler, Waffenhändler) veräußert, die nach den waffenrechtlichen Vorschriften zum Erwerb und Besitz der Waffen berechtigt waren. Spezielle Auswahlkriterien gab es nicht.
h. Bei zwei Waffenbehörden wurden seit 2003 Waffen an Mitarbeiter der Waffenbehörde veräußert, die als Jagdscheininhaber und Waffensammler zum Erwerb und Besitz der Waffen berechtigt waren.
Das Innenministerium hat die Waffenbehörden mit Erlass vom 8. Juli 2009 aufgefordert, abgegebene Waffen schnellstmöglich zu vernichten. In Kürze wird auch die VwV-Waffenverwertung entsprechend geändert.
Mit freundlichen Grüßen
gez.
Heribert Rech MdL
Innenminister
2. Kleine Anfrage des Abg. Helmut Walter Rüeck CDU
– „Waffenbörsen/Waffenschauen“ durch Waffenbehörden?
– Drucksache 14/4819
Das Innenministerium beantwortet die Kleine Anfrage wie folgt:
1. Wurden – seit 2003 bis jetzt – von Waffenbehörden sogenannte „Waffenbörsen / Waffenschauen“ abgehalten oder haben sich diese daran beteiligt mit dem Ziel, abgegebene oder eingezogene Waffen zu veräußern?
a) Wo und wann war dies im Einzelnen?
b) Wurden die dabei angebotenen Waffen zuvor auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft (mit Angabe, wie und durch wen)?
c) Wurden dabei die für Waffentransport und Waffenaufbewahrung geltenden gesetzlichen Vorschriften eingehalten?
d) Wie wurden dabei die Waffen entsprechend der gesetzlichen Vorschriften vor unerlaubten Zugriffen gesichert?
e) Hatten Personen – ohne die Berechtigung Waffen zu besitzen – Zutritt zu den „Veranstaltungen“?
f) Fanden dabei Vorgänge statt, welche es den anwesenden Personen ermöglichten, die Funktionsfähigkeit der Waffen selbst zu testen (mit Angabe, wie sich diese darstellen)?
g) Haben sich Mitarbeiter von Waffenbehörden an den unter f) angeführten Vorgängen aktiv beteiligt?
h) Wie wurden diese „Waffenbörsen / Waffenschauen“ beworben (mit Angabe, ob diese „Waffenbörsen / Waffenschauen“ auch im Ausland beworben wurden)?
Antwort zu 1.:
Im Regierungsbezirk Stuttgart wurden seit 2003 von zwei Waffenbehörden entsprechende Verkaufsveranstaltungen durchgeführt. In einem Fall handelte es sich um „Verkaufsschauen“ eines Landratsamts, an denen lediglich zwei bis drei Personen teilgenommen haben, im anderen Fall um öffentliche „Versteigerungen“ einer Großen Kreisstadt in Schützenhäusern.
In den Regierungsbezirken Karlsruhe, Freiburg und Tübingen wurden von den Waffenbehörden keine Verkaufsveranstaltungen mit dem Ziel durchgeführt, abgegebene oder eingezogene Waffen zu veräußern.
Zu a):
Die Verkaufsveranstaltungen wurden in einem Fall in den Räumen der Waffenbehörde (Landratsamt), im anderen Fall in Schützenhäusern durchgeführt.
Zu b):
Die Waffen wurden von Mitarbeitern zuvor auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft. In der Regel erfolgte die Überprüfung bereits bei der Entgegennahme (Sicherstellung) der Waffen.
Zu c):
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des Waffengesetzes vom 8. April 2003 (GBl. S. 166) findet das Waffengesetz auf die Waffenbehörden keine Anwendung. Dagegen sind die Waffenbehörden nach der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Verwertung eingezogener Waffen und unter das Waffengesetz fallender Gegenstände vom 16. Juli 1993 (GABl. S. 946) verpflichtet, Waffen und unter das Waffengesetz fallende Gegenstände in einem verschließbaren Raum so aufzubewahren, dass ein Abhandenkommen möglichst verhindert wird. Die Verwaltungsvorschrift regelt allerdings nicht die Aufbewahrung von Waf
fen während der Verkaufsveranstaltungen sowie den Transport von Waffen. Der Transport von Waffen durch die Waffenbehörde zu den Verkaufsveranstaltungen in Schützenhäusern erfolgte in verschlossenen Kofferräumen von Kraftfahrzeugen.
Zu d):
Während der Verkaufsschau wurden die Waffen von mindestens zwei Mitarbeitern beaufsichtigt.
Zu e):
Zu den Verkaufsschauen im Landratsamt hatten nur Personen mit waffenrechtlichen Erlaubnissen Zutritt. Die Versteigerungen in den Schützenhäusern waren öffentlich.
Zu f):
Möglichkeiten, die Funktionsfähigkeit der Waffen zu testen, wurden nur in wenigen Fällen bei der Versteigerung von Waffen auf der Schießstätte der Schützenvereine, bei denen die Verkaufsveranstaltungen durchgeführt wurden, angeboten.
Zu g):
Nein.
Zu h):
Die Verkaufsveranstaltungen wurden von den Waffenbehörden nicht beworben. Allerdings wurden die Versteigerungstermine in den Schützenhäusern den örtlichen Schützenvereinen schriftlich mitgeteilt. Die Termine für die Verkaufsschauen in den Räumen des Landratsamts wurden nur einzelnen, für den Erwerb der Waffen in Frage kommenden Personen telefonisch mitgeteilt.
Mit freundlichen Grüßen
gez.
Heribert Rech MdL
Innenminister
3. Kleine Anfrage des Abgeordneten Helmut Walter Rüeck CDU
– Verkauf abgegebener Waffen
– Drucksache 14/4820
Das Innenministerium beantwortet die Kleine Anfrage wie folgt:
1. Wurden – nach dem 11. März 2009 – bei den Waffenbehörden abgegebene oder eingezogene Waffen, bzw. Waffenteile zum Erwerb angeboten und/oder veräußert (mit Angabe wo und wann, um welche Art von Waffen es sich handelt, um wie viele Waffen es sich handelt, wie die Waffen „angeboten“ wurden und ob Mitarbeiter von Waffenbehörden zu den Erwerbern zählen und wo dies der Fall ist)?
Antwort zu 1.:
Nach dem 11. März 2009 haben sieben Waffenbehörden noch Waffen veräußert. Dabei handelt es sich um ca. 140 erlaubnispflichtige Schusswaffen und ca. 25 erlaubnisfreie Luftdruck- und Schreckschusswaffen. Die Waffen wurden überwiegend auf Anfrage und nur an berechtigte Personen abgegeben. Eine Waffenbehörde hat nach dem 11. März 2009 eine Langwaffe an einen Mitarbeiter (Jagdscheininhaber) veräußert.
2. Das Regierungspräsidium Stuttgart hat mit Schreiben an die nachgeordneten Waffenbehörden vom 30. März 2009 angeregt, nicht als Waffenhändler aufzutreten:
a. Welchen rechtlichen Charakter hat diese „Anregung“?
b. Haben andere Regierungspräsidien ähnlich reagiert?
c. Wurden, zumindest im Regierungsbezirk Stuttgart, nach dem 30. März 2009 Waffen im Sinne von Frage 1 angeboten?
Antwort zu 2.:
a. Bei dem Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 30. März 2009 handelt es sich um eine rechtlich unverbindliche Empfehlung an die nachgeordneten Waffenbehörden. Nach den waffenrechtlichen Vorschriften war die Verwertung von Waffen durch die Waffenbehörden auch nach dem 30. März 2009 rechtlich zulässig.
b. Inzwischen haben alle Regierungspräsidien ihre Waffenbehörden aufgefordert, eingezogene Waffen grundsätzlich zu vernichten.
c. Im Regierungsbezirk Stuttgart haben drei Waffenbehörden nach dem 30. März 2009 erlaubnispflichtige Waffen veräußert.
3. Gibt es Vorgänge, bei denen Personen erst kurz vorher von der „anbietenden“ Waffenbehörde die Berechtigung zum Kauf der entsprechenden Waffen erhielten und wo war dies?
Antwort zu 3.:
Nein
4. Wurden bei den Waffenbehörden abgegebene oder eingezogene Waffen ins Ausland verkauft (mit Angabe, welche Behörden dies waren)?
Antwort zu 4.:
Nein
5. Sind bei den Waffenbehörden für abgegebene oder eingezogene Waffen außer Vernichtung und Verkauf noch weitere Verfahren zulässig oder bekannt, z.B. Einlagerung, kostenlose Eigentumsübertragung?
Antwort zu 5.:
Bei einer Waffenbehörde sind seit 2006 ca. 120 Waffen einer Waffensammlung eingelagert, die durch Urteil des Amtsgerichts dem Eigentümer erst wieder ausgehändigt werden dürfen, wenn dieser die technischen Voraussetzungen für eine sichere Aufbewahrung geschaffen hat. Diese Voraussetzungen liegen bis heute nicht vor. In Einzelfällen werden von den Waffenbehörden Schusswaffen vorübergehend eingelagert, z. B. bis zur Klärung von Eigentumsverhältnissen oder der Zuverlässigkeit des Waffenbesitzers.
Das Innenministerium hat die Waffenbehörden mit Erlass vom 8. Juli 2009 bereits aufgefordert, abgegebene Waffen schnellstmöglich zu vernichten. In Kürze wird die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Verwertung eingezogener Waffen und unter das Waffengesetz fallender Gegenstände (VwV-Waffenverwertung) entsprechend geändert.
Mit freundlichen Grüßen
gez.
Heribert Rech MdL
Innenminister