„Trotz Wiederwahl ist ein OB im Ruhestand“ lautet die Schlagzeile eines Artikels in der heutigen Ausgabe Stuttgarter Zeitung (12. August 2009). In dem Text beschreibt die Journalistin Andrea Koch-Widmann, dass Wahlbeamte wie Oberbürgermeister, Landräte und Beigeordnete mitten in der Amtszeit in Pension gehen können. Sie erhalten dann trotzdem eine Pension aus der Steuerkasse. Die Last trägt der Steuerzahler.
Zusammengefasst von Ralf Garmatter, Hohenlohe-ungefiltert
Zwei von vier zurückgetretenen OBs sind aus Hohenlohe
In den vergangenen neun Monaten haben in Baden-Württemberg nach Recherchen der Stuttgarter Zeitung vier Oberbürgermeister während einer laufenden Amtsperiode an den Nagel gehängt. Mit Jochen Kübler (Öhringen) und Andreas Raab (Crailsheim) kommen zwei davon aus der Region Hohenlohe. Die beiden anderen sind Dieter Hauswirth (Metzingen) und Bernd Doll (Bruchsal). Mit Kübler, Raab und Hauswirth sind drei der vier während der Amtszeit zurückgetretenen Oberbürgermeister im Land Mitglied der CDU. Oberbürgermeister Raabs letzter offizieller Arbeitstag ist der 11. September 2009. Seit seiner Rücktrittserklärung am 25. Juni 2009 ist er krank geschrieben.
Pension trotz Arbeit in der freien Wirtschaft
Nach Paragraf 131 Landesbeamtengesetz kann ein Oberbürgermeister bereits nach acht Jahren (entspricht einer Wahlperiode) in den Ruhestand gehen, wenn er mindestens 45 Jahre alt ist und zuvor zehn Jahre lang in einer öffentlichen Verwaltung tätig war. Dadurch hat er die „ruhegehaltsfähige Dienstzeit“ von 18 Jahren erreicht und erhält bei seinem Rücktritt die volle Pension. „Nimmt er danach einen Job in der freien Wirtschaft an, gibt es Abschläge – mindestens 20 Prozent seiner Bezüge erhält er aber dennoch“, zitiert die Stuttgarter Zeitung den stellvertretenden Direktor des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg (KBVW).
Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim
Die Pensionsregelung für Wahlbeamte des Landes Baden-Württemberg stützt sich laut Stuttgarter Zeitung auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim (Aktenzeichen Az. 4 K 914/01 vom 14. September 2004). Demnach ist „ein Beigeordneter nach Ablauf seiner Amtszeit als Beamter auf Zeit gemäß Paragraf 131 Landesbeamtengesetz (LBG) kraft Gesetzes in den Ruhestand getreten, ändert eine spätere erneute Berufung nichts an dem eingetretenen Ruhestand. Eine unmittelbare oder entsprechende Anwendung von Paragraf 132 Satz 2 Landesbeamtengesetz, wonach bei einer erneuten Berufung das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen gilt, kommt in diesem Fall nicht in Betracht. Der Ruhestand endet auch nicht durch die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit.“
Der ganze Artikel der Stuttgarter Zeitung ist unter http://premium-link.net/$73334$0$/index.php?id=2159243&_ausgabe=20090812 im Internet zu finden. Für den Preis von 50 Cent kann er dort heruntergeladen werden.