Beim gestrigen Verkündungstermin (9. September 2009) hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf die Beschwerde des Bundesverbands Deutscher Milchviehhalter (BDM) gegen den Boykottbeschluss des Bundeskartellamtes zurückgewiesen.
Pressemitteilung des Bundesverbands Deutscher Milchviehhalter (BDM)
„Unbillig zu beeinträchtigen“ ist nicht erlaubt
Der BDM hatte gegen den Beschluss des Bundeskartellamtes Rechtsbeschwerde eingelegt, da er der Auffassung ist, im Rahmen des Milchstreiks 2008 nicht in rechtswidriger Weise zu einem Boykott aufgerufen zu haben. Gemäß dem Boykottverbot des § 21 GWB dürfen Unternehmen andere Unternehmen nicht zu Liefersperren gegenüber Dritten auffordern mit der Absicht, diese unbillig zu beeinträchtigen. Der BDM hatte in diesem Zusammenhang insbesondere argumentiert, dass es vorliegend an der Unbilligkeit der Beeinträchtigung gefehlt habe.
Schriftliche Begründung des Urteils liegt noch nicht vor
Zu den einzelnen Erwägungsgründen des Gerichts kann bisher nichts gesagt werden, da eine schriftliche Begründung der Entscheidung bisher nicht vorliegt. Da das Gericht Rechtsmittel nicht zugelassen hat, wird sich der BDM zunächst mit der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss wenden.
BDM: Teilnahme am Lieferstopp war nicht rechtswidrig
Der BDM weist darauf hin, dass entgegen einiger Medienberichte, die suggerieren, dass der Milchlieferstopp an sich rechtswidrig gewesen sei, mit diesem Urteil nicht die einzelnen Milcherzeuger, die sich damals am Lieferstopp beteiligt haben, „verurteilt“ werden. Nicht die Teilnahme am Lieferstopp wurde als rechtswidrig beurteilt, lediglich der Aufruf zum Lieferstopp, den der BDM nach Ansicht des Gerichts rechtswidrig vorgenommen haben soll.
Weitere Informationen im Internet unter www.bdm-verband.de