Keine Entscheidung bei der Gerichtsverhandlung gegen Totalverweigerer Hannes in Schwäbisch Hall – Termin auf unbestimmte Zeit vertagt

Auf unbestimmte Zeit vertagt wurde die Gerichtsverhandlung am Amtsgericht Schwäbisch Hall gegen den Totalverweigerer Hannes laut eines Berichts der Internetseite http://herrschaftsfrei.blogsport.de. Zum ersten Gerichtstermin am Donnerstag, 26. November 2009, waren nach Angaben von herrschaftsfrei.blogsport.de rund 50 Unterstützerinnen und Unterstützer von Hannes ins Schwäbisch Haller Amtsgericht gekommen.

Zusammengestellt von Ralf Garmatter, Hohenlohe-ungefiltert

Totalverweigerer Hannes wird Pflichtverteidiger verweigert

Auf der Internetseite herrschaftsfrei-blogsport.de ist folgender Ablauf der Gerichtsverhandlung nachzulesen: „Hannes begann die Behandlung der eigentlichen Thematik mit einem 30-minütigen Vortrag zur Geschichte des Militärs und der Rolle des Zivildienstes, der einerseits einen Zwangsdienst, andererseits eine Form des Kriegsdienstes darstellt. Weiter ging er auf das bestehende Patriarchat ein.
Nach Abschluss des Vortrags wollte Richterin Kopf unverzüglich zur Beweisaufnahme übergehen, doch Hannes stoppte ihre Eile durch einen Antrag auf eine/n Pflichtverteidiger/in, der jedoch unverzüglich abgelehnt wurde. Daraufhin folgte ein Befangenheitsantrag, in dem festgestellt wurde, dass die Richterin eine bestmögliche Verteidigung des Angeklagten Hannes, der weder über Prozesserfahrung noch über juristisches Fachwissen verfügt, nicht als notwendig ansehe. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass sie damit gegen die Menschenrechte verstoße und eine Zwei-Klassen-Gesellschaft fördere, da sozial schwächer gestellte Angeklagte durch die Verwehrung eines/r Pflichtverteidigers/in nicht die selben Möglichkeiten zur Verteidigung haben, wie finanziell besser gestellte. (…)

Verhandlung auf ein bis jetzt unbekanntes Datum vertagt

Nach der Pause erklärte die Richterin, dass der Befangenheitsantrag abgewiesen werde und startete ihren zweiten Versuch, in die Beweisaufnahme überzugehen. Doch Hannes stoppte sie ein weiteres Mal, indem er einen Antrag auf einen Rechtsbeistand beantragte. Nun wurde es der Richterin zu viel und sie vertagte die Verhandlung auf ein bis jetzt unbekanntes Datum.“

Weitere Informationen auf folgenden Internetseiten:

http://herrschaftsfrei.blogsport.de/

www.hohenlohe-ungefiltert.de/?p=5778

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5 Gedanken zu „Keine Entscheidung bei der Gerichtsverhandlung gegen Totalverweigerer Hannes in Schwäbisch Hall – Termin auf unbestimmte Zeit vertagt

  1. Das is ja mal wohl der Hammer wie hier die Rechte mit Füßen getreten werden. Pffff…dann hoff ich mal für den Angeklagten das er doch noch einen gerechten prozess bekommt und er seine totalverweigerung durch boxt

  2. So wird also mit Querulanten umgegangen… Man verweigert ihnen einfach einen Verteidiger und zermürbt sie dann, bis sie aufgeben.

    Ich kenne einen anderen Fall, bei dem der Kläger vor der Verhandlung in eine Irrenanstalt eingewiesen wurde. Dort wurde er so lange vollgepumpt, bis er die Klage freiwillig zurückzog.

    Das klingt alles verdächtig nach Guantanamo-Methoden, oder?

  3. Hoch lebe der freie bürgerliche Staat, indem nur die herrschenden frei sein dürfen damit die angeketteten deren Leben verteidigen indem sie in Kriegsherden, wie in Afgahnistan ihr eigenes Leben lassen.
    Andere Möglichkeit besteht unseren Söhnen in unserem freien demokratischen Regime ja auch,
    man kann Sozialdienste ausüben um den herrschenden zu beweisen das sie auf alle Fälle ihre Untertanen sind und die herrschende Klasse ist zufrieden.
    Aber wenn man Totalverweigert, weigert man sich der herrschenden Klassensmacht und das verzeiht uns der so: ja freiheitliche Deutsche Staat nicht.Das muss die Freiheit sein von der alle träumen dürfen!

  4. Der Richter zum Angeklagten: „Das Gericht beabsichtigt, Ihnen einen Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger beizuordnen, was sagen Sie dazu?“ Der Angeklagte: „Ach Herr Vorsitzender, ein Entlastungszeuge wäre mir lieber.“

    Näheres unter: http://www.spormann.de/beiordnung.htm

    Und noch was sachliches: Wann liegt denn ein Fall der notwendigen Verteidigung vor ?

    Hierzu muss man sich den § 140 StPO genauer betrachten. Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt danach vor, wenn

    * die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet.

    * dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird. Ein Verbrechen ist eine Straftat, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht ist. Diebstahl, Körperverletzung oder Betrug sind demnach keine Verbrechen, da das Mindestmaß der im Gesetz vorgesehenen Strafe weniger als ein Jahr Freiheitsstrafe beträgt. Es handelt sich hierbei um Vergehen, nicht um Verbrechen. Vergewaltigung, Raub oder Mord sind dagegen Straftatbestände, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind. Da es sich in diesen Fällen um Verbrechen handelt, liegt also immer ein Fall der notwendigen Verteidigung vor.

    * das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann. Hierbei handelt es sich um eine Maßregel der Besserung und Sicherung. In Betracht kommt ein Berufsverbot dann, wenn die Straftat unter Missbrauch des Berufs oder Gewerbes begangen wurde. Ferner kann ein Berufsverbot auch dann in Betracht kommen, wenn die Straftat unter grober Verletzung der mit dem Beruf oder dem Gewerbe verbundenen Pflichten begangen wurde. Grundsätzlich muss das Berufsverbot bereits in der Anklageschrift aufgeführt sein. Ein späterer Hinweis ist jedoch auch möglich. Wenn ein Berufsverbot nahe liegt, dann liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor.

    * der Beschuldigte sich mindestens drei Monate auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befunden hat und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen wird. Hierzu gehören alle Arten von Haft, wie zum Beispiel Untersuchungshaft oder Strafhaft. Auch die Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt fällt hierunter. Wen der Angeklagte daher bereits seit mehr als drei Monaten eingesperrt ist und nicht spätestens zwei Wochen vor der Hauptverhandlung entlassen wird, dann handelt es sich um einen Fall der notwendigem Verteidigung.

    * zur Vorbereitung eines psychiatrischen Gutachtens, zur Durchführung eines Sicherungsverfahrens und wenn der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung des Gerichts von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist.

    Bei den oben genannten Fällen handelt es sich in der Regel um eindeutige Fälle. Von den meisten Gerichten wird in solchen Fällen ohne größere Probleme das Vorliegen der Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung bejaht.

    Auf Antrag oder von Amts wegen kann der vorsitzende Richter jedoch auch in allen anderen Strafsachen die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung feststellen. Hierzu muss entweder die Schwere der Tat oder die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage Anlass bieten. Die Schwere der Tat beurteilt sich hauptsächlich nach der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung. Geht das Gericht davon aus, dass dem Angeklagten im Falle der Verurteilung eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr droht, so liegen die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung meistens vor.

    Darüber hinaus liegen die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung auch vor, wenn der Angeklagte unfähig ist, sich selbst zu verteidigen. Dies kann von seinem Gesundheitszustand oder seinen geistigen Fähigkeiten abhängig sein. Aber auch bei einem Ausländer, der mangels ausreichender Deutschkenntnisse Verständigungsschwierigkeiten hat, können möglicherweise die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung aus diesem Grund vorliegen.

    Quelle diesmal: http://pflichtverteidiger.net/pflichtverteidigung.html

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