Der Europäische Gerichtshof (EuGH) teilte am Mittwoch, 8. September 2010, in Luxemburg mit, dass ein staatliches Monopol auf Glückspiele nur dann zulässig sei, wenn dessen Hauptziel die Bekämpfung von Manipulation und Spielsucht ist.
Vom SPD-Europabüro in Künzelsau
Klare Auflagen zum Schutz der Bürger wäre notwendig
Die sozialdemokratische Europaabgeordnete Evelyne Gebhardt aus Mulfingen (Hohenlohekreis) bestätigte: „Ein Monopol für Glückspiele kann nur dann aufrecht erhalten werden, wenn klare Auflagen zum Schutze der Bürger und Bürgerinnen der Europäischen Union vorgesehen sind.“
Mehrere kleine Anbieter hatten gegen das Glückspielmonopol des Staates geklagt
Die derzeitige deutsche Regelung sei nach Auffassung des EuGH mit dem EU-Recht nicht vereinbar. Laut dem im Jahr 2008 erlassenen Glückspielstaatsvertrag (GlüStV) hat in der Bundesrepublik Deutschland der Staat das Monopol auf Glückspiele. Private Wettanbieter sind verboten. Gegen das Glückspielmonopol hatten mehrere kleine Anbieter geklagt, da diese Regelung Glücksspiele in systematischer und kohärenter Weise beschränke und gegen die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit in der Europäischen Union verstoße.
Evelyne Gebhardt: Auf europäischer Ebene muss gegen organisierte Kriminalität und Spielsucht vorgegangen werden
Das gestrige Urteil (Mittwoch, 8. September 2010) hat Bedeutung für den gesamten europäischen Markt. „Es ist an der Zeit, dass die Europäische Kommission zur Einsicht kommt, dass Glücksspiele keine gewöhnlichen kommerziellen Dienstleistungen sind“, so Evelyne Gebhardt. „Auf europäischer Ebene muss gegen organisierte Kriminalität und Spielsucht vorgegangen werden.“
EU-Kommission soll klare Regelung vorschlagen
Die SPD-Binnenmarktexpertin Evelyne Gebhardt forderte die Europäische Kommission auf, eine klare Regelung vorzuschlagen. Des Weiteren müsse in Deutschland dieses Urteil nun genau geprüft und das deutsche Recht entsprechend angepasst werden.
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